Anfechtung eines Grundstückskaufs: Grunderwerbsteuer als Schadensersatz einfordern?

Wird ein Grundstücksgeschäft rückgängig gemacht, kann die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Geregelt ist dies in § 16 GrEStG, wobei die Vorschrift durchaus ihre Tücken hat, etwa eine Zwei-Jahres-Frist, wenn es um Fälle des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG geht. Nun gehen der Rückabwicklung von Grundstückserwerbern oftmals erbitterte Streitigkeiten voraus. Zuweilen basieren diese darauf, dass sich der Erwerber vom Verkäufer arglistig getäuscht sieht. Wenn es dem Erwerber aber tatsächlich gelingt, sich von dem Kaufvertrag zu lösen und einen Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend zu machen, so stellt sich die Frage, ob dieser Anspruch auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer umfasst. Denn üblicherweise könnte sich der Käufer beide Zahlungen auch selbst zurückholen, also vom Makler und vom Finanzamt.

Kürzlich hat der BGH diese Frage im Sinne der Geschädigten beantwortet: Weiterlesen

Widerruf von Baukrediten – wie sind Rückzahlungen zu versteuern?

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden (siehe BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Vielfach kommt es auch erst Rahmen eines Gerichtsprozesses zu einem Vergleich. Die Frage ist, wie die Vergleichsbeträge, die die Bank dem Darlehensnehmer erstattet, steuerlich behandelt werden.

Jüngst hat das FG Köln entschieden, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen. Anders verhält es sich aber mit den Zahlungen wegen Nutzungsersatz (Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19).

Der Sachverhalt:

Die Kläger hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Klägern für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus. Gegenüber dem Finanzamt vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele. Demgegenüber besteuerte das Finanzamt den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, so dass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag in Höhe von 1.690 EUR, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.

Hinweis:

Die Kläger haben die Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 geführt wird. Betroffene sollten sich hierauf berufen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.

Nach meiner bescheidenen Auffassung fließen dem Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung auch hinsichtlich des Nutzungsersatzes keine Kapitalerträge zu, da lediglich die wechselseitigen Nutzungsherausgabeansprüche berücksichtigt werden. Zudem steht über allem erst einmal die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese kann doch bei der Rückabwicklung eines Kreditvertrages eigentlich nicht unterstellt werden. Aber zugegebenermaßen sehen dies die Richter des FG Köln anders.

Das BMF hat übrigens Anfang des Jahres zumindest in einem kleinen Punkt eingelenkt: Es liegen keine Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG vor, soweit durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet werden (BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :023) – immerhin!

Weitere Informationen:

Ist der Nutzungsersatz bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zu versteuern?

Aufgrund der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre kommt es aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen häufiger zum Widerruf bzw. zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH 25.4.2017, XI ZR 108/16, XI ZR 573/15). Die Frage ist, wie diese Nutzungen, die die Bank dem Darlehensnehmer zu erstatten hat, steuerlich behandelt werden.

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