Gewerbemietrecht in der Corona-Krise: Gesetzgeber begünstigt gewerbliche Mieter und Pächter

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates entschieden, dass in gewerblichen Miet-/Pachtverhältnissen ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ fingiert wird, wenn infolge staatlicher Maßnahmen trotz gravierender coronabedingter Umsatzausfälle die Miete oder Pacht in unveränderter Höhe gezahlt werden soll.

Hintergrund

Wenn aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung ein Gewerbetreibender sein Ladengeschäft nicht mehr öffnen darf und deshalb keinen Umsatz erzielt, ist „automatisch“ auch das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betroffen. Die Gerichte haben bislang sehr unterschiedlich entschieden, ob in solchen Fällen staatlicher Anordnungen mit der Folge gravierender Umsatzeinbußen ein Mietmangel (§ 536 BGB) oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, der zur Anpassung des Miet-/Pachtzinses führt; ich hatte berichtet (s. Gewerbeimmobilien: Mietminderung wegen coronabedingtem Lockdown?). Jetzt hat der Gesetzgeber die Frage entschieden.

Was hat der Gesetzgeber entschieden?

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BT-Drs. 19/21981) ist erst durch Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs.19/25251 v. 15.12.2020, S. 22) der Vorschlag der Grünen für ein COVID-19-Insolvenzfolgen-AbmilderungsG (BT-Drs.19/18681) ins Gesetz eingefügt worden. Um während der Corona-Krise zu vermeiden, dass gewerbliche Mieter/Pächter trotz gravierender coronabedingter Umsatzausfälle in unveränderter Höhe die Miete/Pacht bezahlen müssen und damit insolvenzgefährdet sind, wird durch Art. 10 des Gesetzes nunmehr Art.240 EGBGB durch einen § 7 wie folgt ergänzt: Weiterlesen