NRW soll weitere Steuer-CD gekauft haben – die Rechtslage ist bis heute nicht geklärt

Seit Jahren erwirbt der Staat Steuer-CDs. Gerne wird anschließend die Öffentlichkeit informiert. Der Fiskus will damit auch Selbstanzeigen provozieren. Denn die Auswertung der Daten-CD bindet Ressourcen. Daher beschränkt man sich in der Regel auf medienwirksame Fälle: Personen des öffentlichen Lebens oder Sachverhalte mit hohen Hinterziehungssummen. Alle übrigen werden angeschrieben. Wird nicht unmittelbar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, erwartet man als Reaktion eine Selbstanzeige.

Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt: ein Gewöhnungseffekt ist eingetreten. Steuer-CDs, so die Wahrnehmung, dürfen angekauft werden. Inzwischen hätten dies auch Gerichte bestätigt. Nun soll das Land NRW eine weitere Steuer-CD erworben haben (Quelle: www.spiegel.de, Abruf vom 31.10.2015).

Fest steht: Bis heute ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Ankauf von Steuer-CDs durch den Staat rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.

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Revolution per Nebensatz: Tax-Compliance-System kann Vorsatz ausschließen (BMF) – Teil 1

Compliance hat das Koordinatensystem unternehmerischen Handelns um eine neue Dimension erweitert. Es greift allerdings zu kurz, würde man unter diesem Begriff nur ein Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verstehen. Organisatorisch interpretiert, ist Compliance auch keine bloße Modifikation der Controlling-, der Revisions- oder der Rechtsabteilung. Als gelebtes System ist sie zugleich Teil der Unternehmenskultur. Hierdurch wird aus ihr mehr als ein Instrument zur internen und externen Pflichtenbefolgung.

Eine allgemeine Rechtspflicht zur Etablierung eines (Tax-)Compliance-Systems existiert bislang nicht. Das BMF hat nun erstmals per Verwaltungsanweisung zu einem solchen System Stellung bezogen – und einen anderen Ansatz gewählt: Compliance soll belohnt werden.

Die neue Beitragsreihe stellt diesen Ansatz vor und bewertet ihn, diskutiert die (faktische) Notwendigkeit zur Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. zeigt die möglichen Folgen von Non-Compliance auf, befasst sich spiegelbildlich hierzu mit den Chancen für die Beraterschaft, und setzt sich schließlich mit den Blickrichtungen der Finanzverwaltung auf das Thema Tax Compliance auseinander.

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„Altbau” Selbstanzeige – dritte Sanierung oder Abriss? (Teil 4/4)

In den Teilen 1-3 der Beitragsreihe äußerte ich mich kritisch zu den beiden letzten Reformen des Selbstanzeigerechts (SchwarzGBekG / AOÄndG 2015): Der Verschärfungsfuror versperrte den Blick für sinnvolle und praktisch umsetzbare Änderungen. Wesentliche Mängel wurden nicht beseitigt, gleichzeitig kamen weitere hinzu.

Der 4. und letzte Teil schließt nun mit einer Zusammenfassung, einer Stellungnahme zur Ausgangsfrage, mit Hinweisen für die Beratungspraxis und weiterführenden Informationen zum Thema Selbstanzeige. Diskussionen und Kritik sind jederzeit willkommen. Weiterlesen

„Altbau” Selbstanzeige – dritte Sanierung oder Abriss? (Teil 3/4)

In den Teilen 1 und 2 der Beitragsreihe äußerte ich mich kritisch zu den beiden letzten Reformen des Selbstanzeigerechts (SchwarzGBekG / AOÄndG 2015): Der Verschärfungsfuror des Gesetzgebers versperrte den Blick für sinnvolle und praktisch umsetzbare Änderungen. Wesentliche Mängel wurden nicht beseitigt, gleichzeitig kamen weitere hinzu. Der vorletzte Teil der Reihe führt nun die Mängelliste fort.

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„Altbau” Selbstanzeige – dritte Sanierung oder Abriss? (Teil 2/4)

Im ersten Teil der Beitragsreihe äußerte ich mich kritisch zu den beiden letzten Reformen des Selbstanzeigerechts (2011/2014): Der Verschärfungsfuror versperrte den Blick für sinnvolle und praktisch umsetzbare Änderungen. Wesentliche Mängel wurden nicht beseitigt, gleichzeitig kamen weitere hinzu. Daher meine Frage: Dritte Sanierung oder Abriss des „Altbaus“ Selbstanzeige? Weiterlesen

„Altbau“ Selbstanzeige – dritte Sanierung oder Abriss? (Teil 1/4)

Der „Altbau“ Selbstanzeige wurde in 2011 saniert. Die Sanierung misslang in wesentlichen Teilen. Denn der Gesetzgeber hatte vorrangig Hinterziehungssachverhalte privater Anleger mit Auslandsvermögen im Blick. Ob die Neuregelung beispielsweise für die Unternehmenspraxis sinnvoll und umsetzbar ist, wurde ausgeblendet. Der Verschärfungsfuror brach aus.

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