Bundesrat macht Weg für Erleichterung von Balkonkraftwerken frei

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.9.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sogenannten Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Was bedeutet das?

Hintergrund

Im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ soll insbesondere des Nachhaltigkeitsziel 7 zu diesem Ziel beitragen. Es verlangt die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie.

Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist mittlerweile eine beliebte Option, um erneuerbare Energien zu nutzen und auf umweltfreundlichen Solarstrom zu setzen. Mit Photovoltaik-Balkonkraftwerken sollen auch Mieter und Eigentümer von Wohnungen ohne eigenes (Haus-)Dach von den Vorteilen der Solarenergie profitieren können und Stromkosten sparen. Ein Balkonkraftwerk, auch Stecker-Solaranlage oder Mini-PV-Anlage bezeichnet, ist ein Photovoltaik-Modul, das zur Erzeugung von Solarstrom an Balkonen angebracht werden kann. Die maximale Größe eines Balkonkraftwerkes ist auf zwei Module und eine Einspeisung von 600 Watt beschränkt.

Dem Ausbau erneuerbarer Energien begegnen in der Praxis allerdings verschiedene Hindernisse, die auch das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht und das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten betreffen. Diese sollten insoweit mit der Gesetzesnovelle in Bezug auf sog. Balkonkraftwerke beseitigt werden.

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Kleine Solaranlagen: Einkommensteuerbefreiung kommt (vorerst) nicht

Vorschlag des Bundesrates setzt sich nicht durch

Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren des soeben zum Abschluss gebrachten JStG 2020 vorgeschlagen, die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Solaranlagen, die ausschließlich auf der Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp beruhen, von der Einkommensteuer zu befreien. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, dass solche kleinen Solaranlagen typischerweise von Eigenheimbesitzern betrieben würden. Dabei stünden vielfach nicht ökonomische Gründe der Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern insbesondere ökologische Überlegungen.

Damit ergäben sich bei einer vollständigen Einspeisung von 10.000 kW pro Jahr in das Netz über 20 Jahre durchschnittlich Gewinne von weniger als 100 € pro Jahr. Mit der Steuerbefreiung solle ein Hindernis zur Errichtung kleiner Anlagen bei der Steigerung des Anteils an regenerativen Energien im Gebäudesektor beseitigt werden. Denn die Erklärungspflichten in der Einkommensteuererklärung einschließlich der Anlage EÜR erschienen angesichts der geringen zu erwartenden Gewinne aus diesen Anlagen nicht angemessen. In der vom Finanzausschuss geänderte Fassung des JStG 2020 ist neue Steuerbefreiung aber nicht übernommen worden.

Für die Gewerbesteuer ist eine inhaltsgleiche Befreiung bereits vor Jahresfrist in § 3 Nr. 32 GewStG mit Geltung ab Erhebungszeitraum 2019 aufgenommen worden.

Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen vorgesehen

Die vorgeschlagene Regelung in § 3 Nr. 72 EStG – neu sollte aber nur Solaranlagen erfassen, die nach dem 31. Dezember 2019 errichtet wurden bzw. werden, da Altanlagen zum Teil noch wesentlich höhere Einspeisungsvergütungen erzielen. Zudem sollte die zeitliche Anwendungsregelung vermeiden, dass Anlagen in eine Steuerbefreiung überführt werden, die Anlaufverluste aufgewiesen – und zur Verrechnung genutzt haben.

Die Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen hätte (bzw. wird, da der Vorschlag in kommenden Gesetzesvorhaben erneut auftauchen könnte) eine zentrale Abgrenzungsfrage aufgeworfen: Wann ist eine Solaranlage „neu“? Weiterlesen