5 bzw. 10 Jahre Sonderzerlegungsmaßstab für Erzeuger von Wind- und Solarenergie – eine Zwischenbilanz

Einführung zur Stärkung der Standortgemeinden von Wind- und Solarparks


Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde im GewStG ein besonderer Zerlegungsmaßstab für die Betreiber von Windkraftanlagen eingeführt, der sich zu 30 % nach Arbeitslöhnen und zu 70 % nach dem wesentlichen Sachanlagevermögen richtet. Der besondere Zerlegungsmaßstab ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BFH, nach deren Ergebnis den Standortgemeinden der Windkraftanlagen kein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der Energieerzeuger zugewiesen wurde. Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz wurde der besondere Zerlegungsmaßstab ab Erhebungszeitraum 2014 auf Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie erweitert.

Der besondere Zerlegungsmaßstab wurde bereits im Vorfeld seiner Einführung in Politik und Steuerliteratur stark kritisiert. Im fünften bzw. zehnten Geltungsjahr des Sonderzerlegungsmaßstabs kann ein Zwischenfazit zu dessen Anwendung und Wirksamkeit gezogen werden. Weiterlesen