Hat er wirklich gepokert? BFH zu Pokerspielern

Spielgewinne sind nicht in jedem Fall steuerfrei. So sind bspw. auch die vereinnahmten Preisgelder aus Pokerturnieren als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben stellt das Turnierpokerspiel nämlich kein reines ­– und damit nicht steuerbares – Glückspiel dar. Es liegt viel mehr eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vor.

Der Streitfall

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 2004 bis 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter. Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren 2005 bis 2007 häufig an Pokerturnieren teil. Die Turniere fanden in verschiedenen Städten und Ländern (A, B, C, D, E, F) statt.

Aus der Teilnahme an den Turnieren erzielte der Kläger in den Streitjahren aufgrund seines Spielerfolges wiederholt Preisgelder. Es fielen dabei Reisekosten, Teilnahmegebühren und Ausgaben für am Gewinn beteiligte Dritte an. Ferner nahm der Kläger in Spielcasinos außerhalb von Turnieren an verschiedenen sog. „Cash Games“ und „Black Jack“ teil.

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