Kein Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und zum anderen nach der Höhe des erworbenen Vermögens. Zudem gibt es bestimmte persönliche und sachliche Freibeträge. Der Steuersatz für das erworbene Vermögen beträgt zum Beispiel in der Steuerklasse II (z.B. Erwerb von Bruder oder Schwester):

 

 

 

 

Wer ein Erbe von 150.000 EUR zu versteuern hat, muss in der Steuerlasse II bei einem Steuersatz von 20 % also 30.000 EUR Erbschaftsteuer zahlen. Es gibt zwar in bestimmten Fällen einen gewissen Härteausgleich, das heißt, bei einem (geringfügigen) Überschreiten der jeweils vorhergehenden Wertgrenze wird die Steuer gemindert. Weiterlesen