In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Stellplätze für Fahrzeuge umsatzsteuerfrei überlassen werden. Das ist auch richtig, wenn es sich bei der Überlassung lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt und nicht zur Umsatzsteuer optiert wird bzw. optiert werden kann (zu Einzelheiten mit zahlreichen Beispielen vgl. Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE). Eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 29.3.2017, XI R 20/15) zeigt aber, dass in zahlreichen Fällen die Annahme der Steuerfreiheit unzutreffend ist. Es ging um folgenden Fall: Weiterlesen
Umsatzsteuer: Vorsicht bei der Vermietung von Stellplätzen
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