Abgabefrist verlängert – Steuerzahlung vorab leisten?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ist soeben verlängert worden. Darauf hat Herr Professor Jahn hier im Blog bereits ausführlich hingewiesen („Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert). Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen kleinen und banalen, aber dennoch wichtigen Punkt aufmerksam machen: Wenn ich es richtig sehe, gibt es in Sachen „Steuerverzinsung“ keinerlei Bewegung.

Das heißt: Wer seine Steuererklärung spät abgibt und diese vielleicht auch noch spät bearbeitet wird, muss im Nachzahlungsfall mit einer erheblichen Zusatzbelastung rechnen. Von daher sollten Berater ihre Mandanten darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Steuerzahlung besteht. Weiterlesen

Corona-Krise und Steuererklärungen: Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2019?

Sowohl die Bundessteuerberaterkammer als auch der Bund der Steuerzahler sprechen sich aktuell für einen Aufschub der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aus. Wird das BMF hierzu kurzfristig eine Entscheidung treffen?

Hintergrund

Für das Kalenderjahr 2019 konnten die Erklärungen zur Einkommensteuer erstmals bis zum 31.7. des Jahres (2020) abgegeben werden. Die verlängerte Abgabefrist trat 2019 in Kraft und basiert auf dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. Wird bei der Steuererklärungserstellung auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgegriffen, so verlängert sich die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Entsprechend müssen Steuerberater die Erklärungen ihrer Mandanten für das Jahr 2019 bis Ende Februar 2021 einreichen. Weiterlesen

Pflicht zur digitalen Übermittlung der ESt-Erklärung: Fiskus erleidet Schlappe vor dem BFH

Steuerbürger sind in bestimmten Fällen verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und – soweit erforderlich – auch die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das ist aber unbeliebt, zumal eine Gewinn- und Verlustverrechnung in Papierform bei kleineren Gewerbetreibenden oder Freiberuflern vielfach schnell erstellt ist, während sich diejenigen, die mit dem Computer nur wenig am Hut haben, schwer tun, die erforderlichen  Eintragungen digital vorzunehmen. Schützenhilfe kommt nun aber vom BFH. Weiterlesen

Die Steuererklärung in der Silvesternacht beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Unter dem Titel „Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt“ hat der BFH eine jüngst veröffentlichte Entscheidung (VI R 37/17) getroffen. Was lagt dem Entscheidungsfall zu Grunde?

Der Kläger erzielte im relevanten Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Während viele andere Personen bereits bei Raclette oder Fondue in geselliger Runde beisammen saßen – „Dinner for One“ war ebenfalls bereits auf allen Kanälen über die Bildschirme geflimmert – und mit Spannung auf die ersten Ergebnisse im Bleigießen warteten, warf die heutige Ehefrau des Klägers in der Silvesternacht des Jahrs 2013 gegen 20 Uhr die Steuererklärung des Klägers für das Jahr 2009 in den Nachtbriefkasten des Finanzamtes X1. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings das Finanzamt X2 für den Kläger örtlich zuständig, dort ging die Steuererklärung erst 2014 durch die Weiterleitung des Finanzamts X1 ein.

Als vier Stunden später – am 31.12.2013 um 24 Uhr – die Festsetzungsfrist für das Steuerjahr 2009 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG endete, ging der Kläger und seine heutige Ehefrau von einer fristwahrenden Abgabe seiner Steuererklärung aus. Ob beide in der Silvesternacht auch auf die die zu erwartende Steuererstattung (zzgl. Zinsen) angestoßen haben, ist den finanzgerichtlichen Unterlagen unterdessen nicht zu entnehmen.

Die Überraschung war daher sicherlich groß, als im Februar 2014 das Finanzamt X2 den Antrag auf Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2009, mit dem Hinweis auf die nicht fristwahrende Abgabe der Steuererklärung ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil aus Mai 2017 (1 K 1637/14) die Rechtsansicht des Klägers. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Der BFH bestätigte dabei die Rechtsansicht des Finanzamtes. In seinem Urteil stellte der erkennende Senat heraus, dass eine Antragsveranlagung möglich ist, ein fristwahrender Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt. Wird. Die Abgabe einer Steuererklärung qualifiziert als Antrag auf Steuerfestsetzung. Dieser Antrag setzt die Ablaufhemmung jedoch nur in Gang, wenn er vor dem Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist gestellt wird. Anders als die Vorinstanz vertritt der BFH in seinem Urteil die Ansicht, dass die Steuererklärung hierbei bei der örtlich zuständigen Behörde eingehen muss. Ein Eingang zu den Dienstzeiten der Behörde und damit ein Abstellen auf die Kenntnisnahme ist unterdessen nicht notwendig. „Das Abstellen auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines fristwahrenden Antrags durch die Bediensteten des Finanzamts würde demgegenüber auf eine Fristverkürzung hinauslaufen, da deren Dienst regelmäßig vor 24:00 Uhr endet“ (BFH v. 13. Februar 2020 – VI R 37/17, Rz. 21).

„Angesichts der eindeutigen Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 19 AO kommt es, anders als das FG meint, auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Steuerpflichtige das örtlich zuständige Wohnsitzfinanzamt kannte oder kennen musste oder ob er in Folge des einheitlichen Auftretens der Landesfinanzverwaltung –hier des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW)– davon ausgehen durfte, dass jedes Finanzamt des Landes für die in NRW wohnenden Steuerpflichtigen örtlich zuständig sei“ (BFH v. 13. Februar 2020 – VI R 37/17, Rz. 24).

Das BFH Urteil vermag unterdessen nicht zu überzeugen. Zwar ist der Ansicht des BFH zuzustimmen, dass die Klärung der örtlichen Zuständigkeit i.d.R. möglich sein dürfte. Dies gilt allerdings nicht in allen Fällen. Z.B. bei Verzug ins Ausland ergibt sich u.U. eine rechtliche Auslegung, ob ein Wohnsitz im Inland beibehalten wird. Entsprechend der rechtlichen Auslegung können sodann unterschiedliche Finanzämter zuständig sein. In diesen Fällen entfaltet das BFH Urteil eine überschießende Wirkung.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 13.02.2020 – VI R 37/17

Hinweis:
Für ausführliche Informationen zu dem Urteil lesen Sie unsere Online-Nachricht vom 02.07.2020 (für Abonnenten kostenfrei).

Einkommensteuervordrucke – Zugabe erwünscht, weil´s so schön ist

In meinem Beitrag „Aufreger des Monats Januar: Einkommensteuervordrucke 2019“ habe ich die aktuellen Formulare unter die Lupe und aufs Korn genommen. Aufgrund des großen Zuspruchs gibt es heute die gewünschte Zugabe zu dem Thema.

Hier eine Art „Best of“ der – aus meiner Sicht – zumindest für den ungeübten Anwender vollkommen unverständlichen Abfragen und Eintragungserfordernisse: Weiterlesen

Vereinfachte Steuererklärung für Alterseinkünfte kommt offenbar gut an

Die neue vereinfachte Steuererklärung für Rentner und Pensionäre, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, kommt offenbar gut an. Der Medienservice Sachsen berichtet auf seiner Homepage, dass in Sachsen bis Mitte Juli fast 6.000 vereinfachte Steuererklärungen bearbeitet wurden.

Hintergrund: Seit 1. Mai 2019 können Rentner und Pensionäre im Freistaat Sachsen, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, erstmals für die Veranlagung 2018 eine vereinfachte „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ nutzen. Gleiches gilt für Rentner und Pensionäre in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Bremen, wobei die betroffenen Steuerzahler in Mecklenburg-Vorpommern sogar schon seit 2017 die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens haben.

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Finanzamt setzt Frist zur Steuererklärung am 15. Mai – und meint das ernst

So regelmäßig wie Weihnachten im Winter rückt im Sommer die Frist für die Abgabe der Steuererklärung an. Häufig geht es dem Finanzamt nicht schnell genug. Doch darf die Erklärung tatsächlich schon zum 15. Mai angefordert werden? Weiterlesen

Laut Statistik sollte eine Steuererklärung abgegeben werden

So könnte eine mögliche Deutung der Bundestagsdrucksache 19/8106 lauten, dass es sich lohnt eine Steuererklärung abzugeben.

In der Bundestagsdrucksache wird dargelegt, dass es auf Basis des Veranlagungszeitraums 2014 rund 33,3 Millionen unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (und gegebenenfalls auch anderen Einkunftsarten) gab, die Lohnsteuer bezahlt haben. Weiterlesen

Abgabe der Steuererklärung bis 31.7.2019 – mehr oder weniger Stress?

In vielen Artikeln zur verlängerten Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung heißt es: „Ab 2019 haben Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit, denn der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung verschiebt sich für die Pflichtveranlagten bzw. Steuerzahler ohne Berater um zwei Monate nach hinten. Statt bis Ende Mai muss die Steuererklärung nun erst bis 31. Juli abgegeben werden. Dadurch haben Sie weniger Stress.“

Doch ist das richtig? Ich meine nicht die Frist an sich, sondern die Sache mit dem Stress.

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