Steuererklärungsfrist soll auch für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden

Die Regierungskoalition bessert ihren eigenen Gesetzentwurf nach: Jetzt soll für VZ 2019 auch die Steuererklärungsfrist für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden. Das ist konsequent!

Hintergrund

Die Steuererklärung für 2019 musste allgemein eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also eigentlich erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein.

Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen, wenn sich eine Zahllast ergibt. Mit Rücksicht auf besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe, die seit Mitte 2020 als „Dritte“ auch noch Anträge von Selbständigen und Unternehmen auf Corona-Finanzhilfe begutachten und bearbeiten müssen, hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2.2021 hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Weiterlesen

Fristverlängerung auf´s Neue

Soeben erst wurde gejubelt, dass beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 Zeit haben. Genauer gesagt dient die Fristverlängerung den „Steuerprofis“. Doch wie so oft wurde die Rechnung ohne den Wirt, sprich ohne das BMF gemacht. Dieses lässt soeben verlauten:

„Über diesen Zeitpunkt (Anmerkung: 31. März 2021) hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.“

Es gibt eine „allgemeine Fristverlängerung“ also doch nur bis zum 31. März 2021.

Offenbar widersetzt sich das BMF damit dem politischen Willen. Zumindest klang es aus meiner Sicht in den Pressemeldungen anders, das heißt, ich hatte diese so verstanden, dass es eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende August geben sollte. Vielleicht „wollte“ ich die Meldungen aber auch so lesen.

Jedenfalls dürfen Kolleginnen und Kollegen nicht unbedingt darauf vertrauen, dass ihnen eine Fristverlängerung über den 31. März 2021 hinaus gewährt werden wird.

Mich erinnert das Ganze um die Posse zu den Fristen bei den technischen Sicherheitseinrichtungen für Kassen.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 21.12.2021, IV A 3 – S 0261/20/10001 :010 (SIS Online-Nachricht)