BVerfG: Abschöpfung von Übergewinnen im Rahmen der Strompreisbremse verfassungsgemäß

Am 28.11.2024 hat das BVerfG entschieden, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) von privaten EEG-Anlagenbetreibern durch die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher (§§ 13 ff.; 29 StromPBG) als Reaktion auf eine nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt gerechtfertigt war.

Rechtlicher Hintergrund

Die Strompreisbremse wurde im Dezember 2022 vom Bundestag als Reaktion auf den massiven Strompreisanstieg als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine beschlossen (StromPBG, BGBl 2022 I  S. 2512). Die §§ 13-18, 29 StromPBG regeln unter anderem, dass Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für Überschusserlöse, also deutlich über den Investitionserwartungen und Kosten liegende Zufallsgewinne aus dem Verkauf des im Zeitraum vom 1.12.2023 bis 30.6.2024 erzeugten Stroms Abschöpfungsbeträge an die Netzbetreiber zahlen müssen, um Letztverbraucher von krisenbedingt hohen Stromkosten zu entlasten.

Sachverhalt der Verfassungsbeschwerden

Die Beschwerdeführer betreiben Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, aus Windenergie oder aus fester Biomasse. Sie wenden sich unmittelbar gegen die gesetzlich vorgeschriebene Abschöpfung ihrer über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden „Überschusserlöse“ sowie gegen die mit administrativen Lasten einhergehenden Pflichten zur Mitwirkung bei dieser Abschöpfung (§§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 Strompreisbremsegesetz).

Dieser Eingriff in ihre Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Weiterlesen

Strompreisbremse: War die Gewinnabschöpfung bei Stromerzeugern verfassungswidrig?

Das BVerfG verkündet am 28.11.2024 seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der sog. Gewinnabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BVerfG – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23. Worum geht es und was bedeutet das?

Rechtlicher Hintergrund und Gegenstand des Verfahrens

Die Strompreisbremse war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden (BGBl 2022 S. 2512, nachdem im Laufe des Jahres 2022 der Strompreis massiv angestiegen war. Hauptgrund hierfür war die gezielte Verknappung der Gaslieferungen durch Russland im Zuge des Angriffskrieges gegen die Ukraine.

Die von den Beschwerdeführern unmittelbar angegriffenen Vorschriften (§§ 13 – 18; 29 StromPBG) regeln unter anderem, dass Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für „Überschusserlöse“ aus dem Verkauf des im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 erzeugten Stroms „Abschöpfungsbeträge“ an die Netzbetreiber zahlen müssen. Ziel ist, die Beträge für die Entlastung der Letztverbraucher von krisenbedingt entstandenen hohen Stromkosten zu verwenden.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung, die sie zusätzlich zu den Steuern belaste, nicht gegeben seien. Sie treffe keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher. Dies sei vielmehr eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe. Ohnehin seien die hohen Stromkosten gerade nicht durch die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern wegen des kriegsbedingten Anstiegs der Gaspreise vor allem durch die Gaskraftwerke verursacht worden, die jedoch von der Abschöpfung ausgenommen seien.

Die beiden Verfassungsbeschwerden (1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23) richten sich unmittelbar gegen die Vorschriften des StromPBG, die die Gewinnabschöpfung regeln. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Art.93 Abs.1 Nr.4a BVerfG) unmittelbar gegen ein Gesetz als Akt hoheitlicher Gewalt kann das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklären, wenn es etwa gegen Grundrechte (im Streitfall die Eigentumsgarantie (Art.14 Abs.1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit der Anlagenbetreiber (Art. 2 Abs.1 GG)) verstößt. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das BVerfG spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu.

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