Tarifliche Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeittätigkeit im Rahmen einer Jahresarbeitszeitvereinbarung

Der Zehnte Senat des BAG hat im Rahmen einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sei, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet
(BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18). Damit hat der Zehnte Senat eine zum Sechsten Senat abweichende Rechtsprechung aufgegeben. Weiterlesen

Mehr Teilzeitbeschäftigte haben künftig bei Überstunden Anspruch auf Zuschlag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsposition von Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Danach haben Teilzeitkräfte bei Überstunden künftig deutlich öfter Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag. Dieser wird nicht erst dann fällig, wenn der betroffene Arbeitnehmer mehr arbeitet als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Vielmehr ist der Zuschlag bereits dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer mehr arbeitet als individuell vereinbart. Das schreibt das BAG in seinem aktuellen Urteil vom 19.12.2018 (Az: 10 AZR 231/18).

Sachverhalt

In dem konkreten Fall ging es um die Klage einer stellvertretenden Filialleiterin, die bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Unternehmen der Systemgastronomie, in Teilzeit beschäftigt war. Mit ihr wurde eine Jahresarbeitszeit vereinbart, die unterhalb der Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft lag. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Dieser sieht u.a. Zuschläge für Mehrarbeit vor. Die Beklagte hatte die von der Klägerin geleistete Arbeitszeit nur mit dem Grundgehalt vergütet. Soweit die Klägerin Mehrarbeit über ihre vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus geleistet hatte, erhielt sie dafür keinen Zuschlag. Die Beklagte begründete dies damit, die Arbeitszeit der Klägerin habe nicht die Jahresarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschritten und sei damit keine Mehrarbeit i.S.d. Tarifvertrags. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der tariflichen Mehrarbeitszuschläge.

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