BVerfG: Verwaltung beachtet Anforderung aus § 363 Abs. 2 AO nicht!

Gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht ein Einspruch beim FA per Gesetzesanweisung, wenn ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist, das die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm in Frage stellt. Gleiches muss gelten, wenn zu befürchten ist, dass eine Gerichtsentscheidung gegen die Grundrechte verstößt. Um diese gesetzliche Verfahrensruhe anzuwenden, ist es nötig, anhängige Verfahren beim BVerfG zu kennen. Wie sieht die Informationspraxis der Verwaltung des BVerfG aber aus?

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