Vermeidung einer Haftung des Geschäftsführers durch eine Ressortaufteilung – Schriftform oder nicht ?

BGH und BFH gehen unterschiedliche Wege – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.2018 Az: II ZR 11/17

Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Geschäftsführer darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der Unternehmenskrise hatte?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage befasst und dabei strenge Maßstäbe an die organisatorischen Pflichten des GmbH Geschäftsführers in der Krise angelegt. Im entschiedenen Fall hatten die Geschäftsführer die Aufgaben der verschiedenen Ressorts mündlich verteilt Einer der Geschäftsführer war für alle kaufmännischen Fragen, der Beklagte war nur für künstlerische Fragen zuständig. Er berief sich darauf, keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft gehabt zu haben.

Ein interessanter Aspekt des Urteils: Dass die Ressortaufteilung nur mündlich vereinbart worden war, war aus Sicht des BGH kein Argument gegen eine Anerkennung der Abreden, obgleich dies von einigen Autoren in der juristischen Literatur unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH gefordert wird. Weiterlesen

Verschärfung der Steuerberaterhaftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise

Leider trifft es nicht wenige Mandaten einer Steuerberaterpraxis – sie geraten in eine wirtschaftliche Krise, die ihre Folgen auch im Jahresabschluss hinterlässt. Mit diesem Thema steige ich hier im NWB Experten-Blog ein. Seit einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 war aber bislang immer klar, dass den Steuerberater ohne einen entsprechenden Auftrag keine Verpflichtung trifft, insolvenz- oder gesellschaftsrechtliche Hinweise zu erteilen. Zumindest im steuerlichen Dauermandat war damit das Risiko einer Haftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise begrenzt (BGH v. 07.03.2013, IX ZR 64/12, NWB 2013 S. 1422 ff). Mit einer vor kurzem ergangenen Entscheidung gibt der BGH diese Rechtsprechung teilweise auf und erleichtert die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Steuerberaters deutlich (vgl. BGH v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, StuB 2017 S. 241 ff). Weiterlesen