Kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 11.04.2023 für fehlende Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen

Auch für dieses Jahr hat das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, welche einer rechtzeitigen Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen – für das am 31.12.2021 endende Geschäftsjahr – nicht nachkommen, zunächst – bis zum 11.04.2023 – kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Hintergrund

Eine Vielzahl an Unternehmen ist neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die jeweiligen Unterlagen elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister an der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln.

Dagegen sind Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Soweit dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogen wird, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Ferner können Bußgeldverfahren eingeleitet werden: Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss z.B. gegen Inhalts- oder Formvorschriften, so wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt. Weiterlesen

Änderungen bei der Offenlegung von Unternehmensunterlagen zum 01.08.2022: Unternehmensregister gewinnt an Fahrt

Mit der Digitalisierungsrichtlinie, die durch das DiRuG mit Datum 01.08.2022 umgesetzt wurde, sind deutliche Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verbunden.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften und manch andere Gesellschaftsformen sind per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 ff. HGB). Mit der zum 01.08.2022 in Deutschland umgesetzten Digitalisierungsrichtlinie (EU 2019/1151) kommt es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen. Zwar bleibt der Offenlegungs- und Publizitätsumfang weiterhin bestehen – an dieser Stelle treten keine Änderungen auf. Aber: Entscheidendes Offenlegungsmedium ist in Zukunft nicht mehr der Bundesanzeiger. Weiterlesen