BAG: Resturlaub verjährt nicht automatisch

Mit zwei wichtigen Urteilen hat das BAG (Urteile v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) die Frage entschieden, wann Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis und im Fall langwieriger Erkrankung verfällt.

Hintergrund

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr, ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Verfallgrenze des 31. März gilt seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 (C-350/06; C-520/06) bei langwierigen Erkrankungen nicht.

Infolgedessen hat das BAG 2012entschieden, dass ein Anspruchsverfall erst 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres beim gesetzlich vorgegeben Mindesturlaub eintritt (BAG 9 AZR 623/10). Bereits 2018 hatte der EuGH klargestellt: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahres-(Mindest) Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat (EuGH C-619/16 und C-684/16). Im September 2022 hat der EuGH (22.9.2022 C-120/21; C-518/21; C-727/20) entschieden, dass Urlaub nur verjähren kann (§§ 194, 195 Abs.1 BGB), wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet und vor dem Urlaubsverfall gewarnt wurde; ich habe ich im Blog berichtet (EuGH stärkt Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern).

Was ist der Kern der neuen BAG-Entscheidung?

In einem der aktuellen Streitfälle (BAG 9 AZR 266/20) machte die Klägerin geltend, dass Urlaub wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht habe genommen werden können. Im zweiten Fall (BAG 9 AZR 245/19) ging es um die Verjährung von Urlaub, der wegen langer Krankheit 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres nicht genommen werden konnte. Weiterlesen

Ohne Antrag keinen Urlaub – oder doch?

Arbeitgeber müssen Beschäftigte auf nicht genommenen Urlaub hinweisen – sagt das BAG

 

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) letzte Woche Dienstag in Erfurt entschieden und damit EU-Recht auch im Inland für verbindlich erklärt (BAG v. 19.2.19 – 9 AZR 541/15). Weiterlesen

Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2017 – 9 AZR 572/16) ändert seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung.

Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei 24 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche, § 3 Abs.1 BUrlG. Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das letzte auf das nächste Kalenderjahr ist nur standhaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung musste Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Vom Grundsatz her ist Urlaub also „in natura“ zu gewähren und nicht durch Geldzahlung.

Im Streitfall handelte es sich um einen Anspruch auf Ersatzurlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Aus diesem Grunde konnte der Ersatzurlaub nicht mehr in natura gewährt werden. Bislang gewährte die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG eine Urlaubsabgeltung in Geld.

Das BAG hat hier jedoch eine Kehrtwende gemacht.

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Elternzeit und Urlaubsabgeltung

Nicht genommener Urlaub verfällt nicht in dem Folgejahr, in dem ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, sondern kann im Jahr nach Ablauf der Elternzeit als Abgeltungsanspruch geltend gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.12.2015 – 9 AZR 52/15) sorgt für Rechtssicherheit bei dem Zusammenspiel von nicht genommenen Jahresurlaub und Elternzeit. Weiterlesen

Der neue Mindestlohn – und es geht weiter

Der neue gesetzliche Mindestlohn lässt uns auch weiterhin nicht los. Jüngst entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14), dass auch der Arbeitnehmer, der aufgrund Krankheit nicht arbeiten kann, Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns habe. Dies gelte auch im Hinblick auf Feiertage. Zwar betraf die Entscheidung des BAG keine Streitigkeit um den neuen flächendeckenden Mindestlohn, sondern um einen Branchenmindestlohn (den es auch schon vor Einführung des Mindestlohngesetzes gab), dennoch ging ein großer Aufschrei durch die Fachpresse. Das Urteil sei auf das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) übertragbar. Verwunderlich sei zudem, dass die Entscheidung recht arbeitgeberfreundlich ausgefallen sei. Aber stimmt das denn überhaupt alles? Weiterlesen