EuGH erweitert Arbeitnehmerrechte bei Erholungsurlaub

Es ist ein Massenphänomen: Rund jeder dritte Beschäftigte in Deutschland verzichtet nach einer DGB-Umfrage regelmäßig auf Urlaubstage. Die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes, aber auch eine sehr hohe Arbeitsbelastung, sind meist die Ursachen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Diese Verfallgrenze des 31. März gilt seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 bei langwierigen Erkrankungen nicht (C-350/06; C-520/06). Infolgedessen hat 2012 das BAG entschieden, dass ein Anspruchsverfall erst 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres beim gesetzlich vorgegeben Mindesturlaub eintritt (BAG: 9 AZ R 623/10). Mit mehreren aktuellen Urteilen hat der EuGH jetzt aber die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Erholungsurlaub deutlich erweitert. Weiterlesen

Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2017 – 9 AZR 572/16) ändert seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung.

Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei 24 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche, § 3 Abs.1 BUrlG. Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das letzte auf das nächste Kalenderjahr ist nur standhaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung musste Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Vom Grundsatz her ist Urlaub also „in natura“ zu gewähren und nicht durch Geldzahlung.

Im Streitfall handelte es sich um einen Anspruch auf Ersatzurlaub wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Aus diesem Grunde konnte der Ersatzurlaub nicht mehr in natura gewährt werden. Bislang gewährte die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG eine Urlaubsabgeltung in Geld.

Das BAG hat hier jedoch eine Kehrtwende gemacht.

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Doppelter Urlaubsanspruch?

Welchen Arbeitnehmer freut es nicht, wenn er mehr Urlaub erhält als ihm zusteht. Welchen Arbeitgeber ärgert es nicht, wenn er mehr Urlaub gewährt als er muss.

Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort ist auch eine Regelung für den Fall getroffen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt. Weiterlesen