EuGH erweitert Arbeitnehmerrechte bei Erholungsurlaub

Es ist ein Massenphänomen: Rund jeder dritte Beschäftigte in Deutschland verzichtet nach einer DGB-Umfrage regelmäßig auf Urlaubstage. Die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes, aber auch eine sehr hohe Arbeitsbelastung, sind meist die Ursachen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Diese Verfallgrenze des 31. März gilt seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 bei langwierigen Erkrankungen nicht (C-350/06; C-520/06). Infolgedessen hat 2012 das BAG entschieden, dass ein Anspruchsverfall erst 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres beim gesetzlich vorgegeben Mindesturlaub eintritt (BAG: 9 AZ R 623/10). Mit mehreren aktuellen Urteilen hat der EuGH jetzt aber die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Erholungsurlaub deutlich erweitert. Weiterlesen