Verbrauch des „Halbsteuersatzes“ bei fehlerhafter Gewährung

Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinn aus einer Betriebsveräußerung) enthalten, so kann auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer teilweise nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden (sog. „Halbsteuersatz“), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Steuerpflichtige kann die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben und nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch nehmen.

Die Absolutheit und Unumstößlichkeit dieser gewichtigen Entscheidung, für welche außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz verbraucht wird, führt wiederholt zur finanzgerichtlichen Klärung.

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Privater Weiterverkauf von Veranstaltungstickets steuerpflichtig?

Pünktlich zur WM 2018 in Russland haben die deutschen Finanzgerichte den Fußball auch für das Steuerrecht wiederentdeckt.

Nachdem sich der BFH zuletzt mit dem Schiedsrichter auseinandergesetzt hat und Fußballspieler und -trainer weiter um den steuermindernden Ansatz ihrer Sky-Abos bangen müssen (Revision VI R 24/16), hat sich das FG Baden-Württemberg aktuell den Stadionbesuchern gewidmet.

Der Kläger hatte Karten für das UEFA Champion League-Finale 2015 in Berlin für 330 EUR erworben. Nachdem feststand, dass eine deutsche Beteiligung am Finale ausgeschlossen ist, veräußerte er die Tickets für 2.907 EUR weiter.

Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Finalkarten als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG. Die Eintrittskarte sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und habe eine Eignung zur Wertsteigerung. Da die Nachfrage das Angebot übersteige, würden die Tickets von Vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft.

Gewinnspannen in dieser Höhe sind für stark nachgefragte Veranstaltungen nicht unüblich, insbesondere bei einmaligen und ausverkauften Ereignissen. Das Zeitfenster für den kurzfristigen Erhalt einer Karte ist klein und bewirkt die Zahlung erhöhter Preise.

Aber reicht dies bereits zur Steuerpflicht des Weiterverkaufs aus?

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Privates Veräußerungsgeschäft bei Auslandsimmobilien

Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt.

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Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen eines Unternehmensberaters – der für die nämliche GmbH beratend tätig war – dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG zuzurechnen ist.

Dabei grenzt das FG den Streitfall insbesondere zur umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG ab.

Für die Frage, ob die Einräumung der Managementbeteiligung durch die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit veranlasst sei, gelten die grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Einige Besonderheiten und Unterschiede will das FG dann aber doch erkennen:

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Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 1

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 1

Im Verfahren IX R 37/16 war die Frage zu klären, was eine Nutzung zu eigenen Zwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist. Es gilt zu klären, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Immobilie entstanden ist. Eine Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Dies hat das FA in der Vergangenheit sehr restriktiv gelöst und in zahlreichen Fällen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen und so den Verkauf steuerpflichtig behandelt.

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