Umsatzsteuer: Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter als Nebenleistung weiter steuerfrei

Mit Urteil vom 10.12.2020 (V R 41/19) stellt der BFH (erneut) fest, dass eine Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter eine steuerfreie Nebenleistung sein kann. Der BFH hebt damit ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen auf, das konstatierte, dass ein fehlender räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang einer Einordnung als Nebenleistung entgegenstehe. Wie argumentiert der BFH in seiner Entscheidung und welche Folgen hat das Urteil für die Rechtsanwender?

Hintergrund

In den Jahren 2011 ff. hatte der Kläger einen Gebäudekomplex (mit Vorder- und Hinterhaus) errichtet sowie Tiefgaragenstellplätze im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern. Der Kläger zog in 2012 und 2013 vollumfänglich die Vorsteuer, da nach den ursprünglichen Planungen der gesamte Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen sollte. Allerdings änderte sich die Nutzungskonzeption: Teile des Gebäudes vermietete der Kläger daher umsatzsteuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Auch wurde ein Teil der Stellplätze der im Zwischenkomplex liegenden Tiefgarage an Wohnungsmieter vermietet. Sie wurde als steuerpflichtige selbständige Leistung behandelt. Indes kam das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Schluss, die Stellplatzvermietung an Mieter, die zugleich Wohnungsmieter waren, sei als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung einzuordnen mit der Folge, dass eine Korrektur der entsprechenden Vorsteuer aus der Errichtung dieser Stellplätze nach § 15a UStG stattfand.

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