Welche Bemessungsgrundlage ist bei einem verschleierten Umsatz zugrunde zu legen?

Mit Urteil v. 01.07.2021 (C-521/19) hat der EuGH entschieden, dass bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines vom Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung würde laut dem Gericht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen.

Hintergrund

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein spanisches Unternehmen war mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Dorffeste betraut. Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen des spanischen Unternehmens mit kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten bar und erhielten für die Tätigkeit keine Rechnung. Weiterlesen