Verspätungszuschläge wurden früher – nach meiner Erfahrung – eher zurückhaltend festgesetzt. Und wenn, dann waren Steuerpflichtige und Berater zumeist schnell mit Erlassanträgen bei der Hand, die den jeweiligen Finanzbeamten so zu Tränen gerührt haben, dass den Anträgen vielfach stattgegeben wurde. Man möge mir die bissige Einleitung verzeihen.
Jedenfalls hat der Gesetzgeber vor nicht allzu ferner Zeit reagiert und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für obligatorisch erklärt, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden. Dabei hat er durchaus ein Herz für Rentner gezeigt, denn in § 152 Abs. 5 AO heißt es:
Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
Damit hatte der Gesetzgeber diejenigen im Blick, die vom Finanzamt erst nach Jahren zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, weil dieses Kenntnis von den Renteneinkünften erlangt hat und der jeweilige Rentner seinerseits die Erklärungspflicht nicht erkannt hat. Weiterlesen →