AfA für nachträgliche Herstellungskosten

Häufig treten bei Immobilien nachträgliche Herstellungskosten auf. Dabei stellt sich die Frage der Abschreibung. Der Grundsatz lautet dabei: Lediglich das AfA-Volumen verbraucht sich, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage der Abschreibung.

Was dieser Merksatz bedeutet, wird an folgendem Beispiel recht schnell klar: Weiterlesen