Einkommensteuererklärung 2020: Der Wirrwarr um Pflegeleistungen

Wer im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 Pflegeleistungen steuerlich geltend machen will, stößt in Zeile 5 der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ auf eine kleine, aber feine Unterscheidung gegenüber dem Vordruck des Vorjahres. Ab sofort wird nämlich nur noch nach den Kosten für eine „eigene“ Heimunterbringung gefragt.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445).

Zunächst war fraglich, ob die Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird, zumal das BMF seine anders lautende Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13) noch nicht explizit aufgegeben hat. Doch mittlerweile ist das Urteil im BStBl veröffentlicht worden, das heißt, die Finanzverwaltung wendet das negative Urteil an ­– BMF-Schreiben hin oder her. Dennoch empfinde ich es als unglücklich, dass das BMF sein Schreiben vom 9.11.2016 immer noch nicht geändert hat. Weiterlesen

Die Anlage N und die neue Homeoffice-Pauschale

Auch wenn das Jahressteuergesetz 2020 unzählige Änderungen mit zum Teil enormer steuerlicher Auswirkung bereithält, so hat doch die neue Homeoffice-Pauschale das größte Echo erfahren. Immerhin war sie das Lieblingskind einiger Politiker, obwohl sich die Pauschale angesichts des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und nur geringer weiterer Werbungskosten vielfach gar nicht auswirken wird.

Jedenfalls können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020).

Nur: Wo und wie ist die Homeoffice-Pauschale eigentlich geltend zu machen? Weiterlesen

Einkommensteuervordrucke 2020 oder vertraue niemals einer amtlichen Anleitung

Wie auch in den Vorjahren, so verbringe ich auch dieses Jahr einen großen Teil des Januars damit, Ausfüllhilfen zu den Steuererklärungsvordrucken zu erstellen. Und wie jedes Jahr finde ich immer wieder Stellen in den Vordrucken, die mich ins Grübeln bringen. Dabei ist allein schon die Flut der Vordrucke zur Einkommensteuererklärung gewaltig. Allein in diesem Jahr sind die Anlage Energetische Maßnahmen, die Anlage R-AV / bAV, die Anlage R-AUS und die Anlage Corona-Hilfen hinzugekommen. Weiterlesen