Dienstreise ins Stundenhotel nach China – wie weit geht das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Das Weisungs- und Direktionsrecht

Das Weisungsrecht ist das Mittel des Arbeitgebers um die nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers nach Inhalt, Zeit und Ort zu konkretisieren. Eingeschränkt wird der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechtes durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag selbst.

Das bedeutet aber auch, dass Weisungen an den Arbeitnehmer getroffen werden können, soweit  ihnen nichts entgegensteht. Einer positiven Feststellung im Arbeitsvertrag, dass oder in welchem Rahmen Anweisungen getroffen werden können, bedarf es gerade nicht.

Stets können aber Weisungen die Arbeitspflichten lediglich präzisieren; sie dienen nicht der Erweiterung des arbeitnehmerischen Pflichtenkreises. Eine die Direktionsbefugnis begrenzende Wirkung hat insbesondere das im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers. Weisungen können nur im Rahmen des vereinbarten Tätigkeitsspektrums getroffen werden. Wird etwa ein Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter am Fließband beschäftigt, so liegt es fern, dass er hierfür Auslandsdienstreisen zu verrichten hat.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit kann allerdings auch die gegenteilige Wirkung entfalten – nämlich die Zulässigkeit der Anordnung von Auslandseinsätzen allein wegen der konkreten Berufsbezeichnung. Dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (AZ: 4 Sa 3/17)

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