Wiedereinsetzung oder einfach ´mal die Perspektive wechseln

Der XI. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 5.5.2020 (XI R 33/19) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Revisionsbegründung abgelehnt. Der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten war wohl längerfristig erkrankt und dadurch kam es zu der verspäteten Revisionsbegründung bzw. zu einem verspäteten Antrag auf Fristverlängerung. Erwartungsgemäß hat der BFH das Begehren abgelehnt und führt dazu aus:

„Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss – zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens – grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (…). Er muss u.a. sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann. Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (…).“

Die Ausführungen des BFH sind nichts Neues, denn die Gerichte sehen bei einem Fristversäumnis fast ausschließlich ein Büroversagen oder ein Verschulden des Klägers. Weiterlesen

Probleme bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes?

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefax Empfangsgerätes des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte nicht ohne weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen.

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Wiedereinsetzung: Was ist bloß der Kern?

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in ein Rettungsanker, der hilft ein Versäumnis ungeschehen zu machen. Klar, dass die Anforderungen seitens des Finanzamtes streng sind. Man kann es aber auch übertreiben.

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FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen

In meinem Blog-Beitrag „Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage“ hatte ich schon darauf hingewiesen, dass sich die Finanzgerichte schwer tun, bei psychischen Erkrankungen von Steuerpflichtigen Steuerermäßigungen zu gewähren. In dem seinerzeit von mir geschilderten Fall ging es darum, dass Kosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden (BFH 17.12.2015, VI R 7/14). Besonders unnachgiebig war das FG Münster im Urteil vom 28.04.2014 (6 K 1015/13Kg): Weiterlesen