Bundeskabinett beschließt Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 27.11.2024 hat das Minderheitskabinett den Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen, das jetzt zunächst das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Ob, mit welchen Änderungen und zu welchem Zeitpunkt das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird, ist derzeit aber nicht absehbar.

Hintergrund

Für den umfassenden Transformationsprozess in der Wirtschaft benötigt Deutschland Investitionen in enormem Umfang. Neun von zehn in Deutschland investierten Euro stammen aktuell aus dem Privatsektor. Deshalb ist es wichtig, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts weiter zu stärken. Die amtierende Bundesregierung will deshalb die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutender Teil eines starken Finanzplatzes Europa weiter stärken. Insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat die Bundesregierung mit verschiedenen steuerrechtlichen, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital bereits erleichtert. Hierfür ist im Dezember 2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG v. 14.12.2023, BGBl 2023 I 2023 Nr.3 54) beschlossen worden. Ich habe dazu im Blog berichtet.

Eckpunkte des Kabinettsbeschlusses für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Gesetzentwurf, mit dem das Kabinett die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland stärken und die Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen verbessern will, sieht zur Förderung von Investitionen insbesondere einfachere steuerrechtliche Rahmenbedingungen vor. Ferner sollen Unternehmen leichter Zugang zum Kapitalmarkt erhalten und Kapitalmittel stärker als bisher in Infrastruktur und erneuerbare Energien investiert werden. Eckpunkte des Regierungsentwurfs sind: Weiterlesen

BMF veröffentlicht Entwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)

Am 1.1.2024 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten, jetzt hat das BMF in Umsetzung der Wachstumsinitiative einen Entwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgelegt. Worum geht es ?

Hintergrund

Am 1.1.2024 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354 v. 14.12.2023) in Kraft getreten, das am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte. Damit wurden ab 1.1.2024 vor allem die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gefördert und verbessert. Das ZuFinG enthält Regelungen zum Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht (siehe näher Jahn, NWB Sanieren 2024, 11).

Worum geht es im ZuFinGII?

Der jetzige Gesetzentwurf für ein ZuFinG II verfolgt das Ziel (aufbauend auf dem im letzten Jahr verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Weiterlesen

Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch Zukunftsfinanzierungsgesetz verbessert

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte. Damit werden ab 1.1.2024 die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gefördert.

Hintergrund

Wer Anteilseigner am Unternehmen ist, hat wegen des eigenen Gewinnstrebens ein stärkeres Interesse am Unternehmenserfolg. Mitarbeiterbeteiligungen auch dazu führen, Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. Ferner kann eine Unternehmensbeteiligung des Mitarbeiters in ein Altersvorsorgekonzept eingebunden werden. Nach der Reform durch das Fondsstandortgesetz aus dem Jahr 2021 soll das ZuFinG die Unternehmensbeteiligungskultur in Deutschland nun noch deutlicher stärken. Das Gesetz tritt nach der Verkündung im BGBl in Kraft, in einigen Teilen jedenfalls zum 1.1.2024

Eckpunkte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind vor allem:

Kapitalmarktzugang für KMU und Start-ups: Ziel des Maßnahmenpaktes des Gesetzes mit über 30 Artikeln ist es, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, Investitionen in Erneuerbare Energien besser zu fördern, steuerliche Regelungen für Investmentfonds an Vorgaben anderer EU-Staaten anzugleichen, dadurch den Wettbewerb zu stärken und den Standort Deutschland für nationale sowie internationale Investoren attraktiver zu machen.

Blockchain und Crowdfunding: Aktienemissionen sind künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage: Das Gesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Bewertung

Das neue Gesetz ist zu begrüßen und weist in die richtige Richtung. Gerade für die Start-Up-Unternehmen sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle wichtig für das Wachstum. Die Mitarbeiterbeteiligung lässt sich dort als Vergütungskomponente einsetzen, wo im Vergleich zu bereits etablierten Unternehmen den benötigten Fachkräften noch kein vergleichbares Gehalt gezahlt werden kann. Aber nicht nur für junge Gründer-Unternehmen eignen sich Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle. Denn durch die Beteiligung potenzieller Nachfolger am Unternehmen ergibt sich auch eine Gestaltungsmöglichkeit innerhalb des Generationswechsels, die vor einem Verkauf an Dritte oder gar einer Unternehmensschließung bewahren kann. Für das Arbeitgeberunternehmen kann durch eine Mitarbeiterbeteiligung das Eigenkapital gestärkt sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gefördert werden.  Das Maßnahmenpaket im ZuFinG schafft hierfür einen wichtigen rechtlichen Rahmen.

Weitere Informationen:
Grunddrucksache BT-Drs. 587/23
Beschluss Bundesrat v. 27.11.2023