Zuordnung zum Unternehmensvermögen – BFH urteilt zugunsten der Steuerpflichtigen

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Photovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert.

Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen bzw. dokumentiert werden, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine “zeitnahe” Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – so lauten seit Jahren die Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern bzw. Gegenständen.

Diese Grundsätze haben auch weiterhin Gültigkeit, doch aktuell hat der BFH – im Nachgang zu einer EuGH-Entscheidung – präzisiert, wann eine Zuordnungsentscheidung als „nach außen hin dokumentiert“ gilt. Und hier hat er seinen Spielraum, den ihm der EuGH gegeben hat, durchaus zugunsten der Steuerpflichtigen genutzt. Weiterlesen

Darlehenszuordnung bei gemischt genutzten Gebäuden

Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet.

Sowohl die frühere Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sehen jedoch eine Zuordnungsentscheidung von Darlehen zu vermieteten Wirtschaftsgütern als gescheitert an, wenn zunächst mehrere Darlehen auf einem Girokonto vermischt werden und dann von dort aus weiter überwiesen werden.

Aktuell könnten die Karten hier jedoch neu gemischt werden, Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2020

Wie gehabt an dieser Stelle wieder der Hinweis auf drei interessante Steuerstreitigkeiten vor den obersten Gerichten. Diesmal geht es um die Frage wie eine ortsübliche Miete zu ermitteln ist, bis wann bei der Umsatzsteuer die Zuordnungsentscheidung zu treffen ist und ob eine fingierte Abgeltungsteuer nicht doch auch Abgeltungswirkung entfalten kann.

Unter dem Aktenzeichen IX R 7/20 muss der BFH klären, ob bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen fremden Dritten teurer vermietet.

Ob für den Vorsteuerabzug eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen zu dokumentieren ist, prüft der BFH unter dem Aktenzeichen V R 4/20. Auch wenn die Chancen gering sind bleibt zu hoffen, dass der BFH hier mehr Zeit als die Finanzverwaltung einräumen wird.

Tritt bei einem betrügerischen Schneeballsystem die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann ein, wenn zwar gegenüber dem getäuschten Anleger eine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung fingiert wird, tatsächlich aber keine Kapitalertragsteuer angemeldet und an das Finanzamt abgeführt worden ist? Diese für alle betrogenen Anleger sehr wichtige Frage, klärt der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 3/20.

Weitere Informationen:
(anhängige Verfahren, jeweils seit 17.03.2020)