Überlassung von Luft doch nicht steuerbar

Ein böses Erwachen gab es für die Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Hochspannungsleitung überzogen wurde. Denn die dafür gezahlte Entschädigung führte nach Ansicht des FG Düsseldorf zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, und zwar auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelte. Begründung: Die Grundstückseigentümer würden dem Betreiber des Stromnetzes entgeltlich ihren Luftraum überlassen. Es handele sich nicht um eine reine Vermögensverwaltung (FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E).

Glücklicherweise hat der BFH dem Spuk soeben ein Ende bereitet.

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor – so der BFH mit Urteil vom 02.07.2018 (IX R 31/16).

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dieser erzielte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Hinweis:
Das Urteil ist zu begrüßen. Im Übrigen ist es sicherlich auch politisch hockaktuell, da derzeit bundesweit Stromtrassen errichtet werden (sollen), die viele Grundstückseigentümer „belasten“ werden. Es wäre den Betroffenen kaum zu vermitteln, wenn einerseits Stromtrassen gegen ihren Willen auf ihren Grundstücken errichtet würden, sie eine erhebliche Minderung ihres Grundstückswerts hinnehmen und eine Entschädigung zum allem Überfluss auch noch (sofort) versteuern müssten.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Düsseldorf v. 20.09.2016 – 10 K 2412/13 E
BFH v. 02.07.2018 – IX R 31/16
NWB News v. 10.10.2018

 

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