Überwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger – Verwertungsverbot

Nach der Pressemitteilung (ich berichtete am 1.8.2017) ist nunmehr die Entscheidung des BAG vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 veröffentlicht worden.

Nach der Entscheidung des BAG ist der Einsatz eines Software – Keyloggers nicht erlaubt, wenn

  • kein auf den Arbeitnehmer bezogener,
  • durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder
  • anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen

besteht.

Im Streitfall hat der Arbeitgeber alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots angefertigt.

Unstreitig hat der Arbeitnehmer den E-Mail Verkehr in geringem Umfang privat genutzt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf den Einsatz des Keyloggers hingewiesen.

Das BAG hat entschieden, dass die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Grundgesetzes verletzt.

Konkret geschützt wird dieses Grundrecht durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Das BAG bemängelt:

Der Arbeitnehmer hat in die Erhebung der Daten durch den Keylogger nicht eingewilligt, § 4 a BDSG. Die Kenntnis des Arbeitnehmers ersetzt dessen Einwilligung nicht.

Es lagen auch keine rechtfertigenden überwiegenden Interesse des Arbeitgebers vor, § 3 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Absatz 7 BDSG vor.

Insbesondere war der Einsatz des Keyloggers nicht nach § 32 Absatz 1 b DSG erlaubt. Denn es fehlte an dem erforderlichen, durch konkrete Tatsachen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat hat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung. Die geringfügige private Nutzung reichte dazu nicht aus.

Auch eine erlaubte Datenerhebung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 b DSG kommt nur dann in Betracht, wenn dies für die Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Zwar ging es vorliegend um einen Pflichtenverstoß, der einer Kündigungsvorbereitung diente, jedoch ging es nicht um Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegender Pflichtenverstöße.

Das BAG vergleicht den zeitlich nicht begrenzt dem verdeckten Einsatz eines Keyloggers mit der verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Fazit: Arbeitgeber sollten sich bei beabsichtigtem Keyloggereinsatz die Einwilligung des Arbeitnehmers einholen. Bei schwerwiegenden Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtenverstößen ist dies nicht erforderlich. Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung ist zu empfehlen.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag im NWB Experten-Blog:
Heimliche PC-Überwachung durch den Arbeitgeber – das „Keylogger – Urteil“

 

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