Umsatzsteuer des Scheinunternehmers ist keine Betriebsausgabe

Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig – so das FG Münster mit Urteil vom 20.7.2018 (4 K 333/16 E).

Dem Urteil lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger meldete auf Bitten eines serbischen Bekannten ein Gewerbe an. Er selbst dürfe in Deutschland kein Geschäft eröffnen. Gegenüber dem Kläger wurden auf Veranlassung des serbischen Bekannten Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag.

Er reichte für den Monat März 2009 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das Finanzamt aber nicht anerkannte. Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger als bloßer Scheinunternehmer und Rechnungsschreiber anzusehen sei, dem die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft fehle. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG.

Letztlich musste der Kläger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies geschah offenbar im Wege der Zwangsvollstreckung im Jahr 2013. Es ging um rund 3.500 Euro, die der Kläger nun wenigstens als nachträgliche Betriebsausgabe abziehen wollte. Doch auch mit diesem Anliegen ist er gescheitert. Das FG Münster führt aus, dass der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Zum einen habe nicht er, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfaltet. Zum anderen sei der Kläger auch nicht als Rechnungsschreiber gewerblich tätig geworden. Er habe insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten für seinen Bekannten geleistet. Darüber hinaus habe sich der Kläger auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegenüber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten sei.

Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger habe keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, weil er – obwohl er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsabhängig gewesen sei – das Risiko des Forderungsausfalls habe tragen müssen und keine Ansprüche auf Urlaub oder Sozialleistungen gehabt habe. Die Tätigkeit stelle auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, weil die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seines Namens hinter die Dienstleistung – Einschaltung in die Leistungskette – zurücktrete. Es liege daher nahe, dass der Kläger sonstige Einkünfte erzielt habe. Hieraus resultierende Werbungskosten seien jedoch wegen des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zu berücksichtigen (Quelle: Newsletter FG Münster 09/2018).

Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unter dem Aktenzeichen X B 116/18 beim BFH anhängig. Ähnliche Fälle sollten daher offengehalten werden, bis der BFH in dem Besprechungsfall entschieden hat. Andererseits könnte – bei Zulassung der Revision und einem entsprechenden Urteil – spannend werden, inwieweit die dann aufgestellten Rechtsgrundsätze auf andere Sachverhalte übertragen werden.

Weitere Informationen
FG Münster  v. 4 K 333/16 E

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