Unterhalt an Sohn mit Lebensgefährtin

Unterstützen Steuerzahler ihr Kind (Sohn), das sich in Berufsausbildung befindet und mit einer Lebensgefährtin in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist die Frage, ob die Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag (2018: 9 000 EUR) absetzbar sind, oder ob der Höchstbetrag aufzuteilen ist, weil auch die Lebensgefährtin zum Unterhalt des Sohnes beiträgt und deswegen eine Steuerermäßigung beantragt.

Das FG Düsseldorf hatte im Jahre 2014 entschieden, dass der Unterhaltshöchstbetrag aufzuteilen ist und die geleisteten Zahlungen bei jedem nur anteilig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 26.3.2014, 7 K 3168/13 E).

Das FG Sachsen hat nun bei einem Studenten anders entschieden: Die Eltern können ihre Unterhaltsleistungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen. Eine Aufteilung des Höchstbetrages sei nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist.

Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes sei jedoch einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht entsprechend § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden (FG Sachsen vom 5.9.2017, 3 K 1098/16, Revision VI R 43/17). Das Urteil sollte in einschlägigen Fällen beachtet werden.

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