Update: Freie Fahrt für E-Scooter – Bundesrat gibt grünes Licht!

Elektrische Tretroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h dürfen künftig im Straßenverkehr fahren. Der Bundesrat stimmte am 17. Mai 2019 einer Verordnung der Bundesregierung zu, die den Umgang mit „Elektrokleinstfahrzeugen“ regelt. Wenn die Bundesregierung jetzt die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen schnell umsetzt, kann die Rechtsverordnung noch vor der Sommerpause in Kraft treten.

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet: Mit der Verabschiedung der „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV“ hatte das Bundeskabinett am 3.4.2019 rechtlich den Weg frei gemacht für eine „echte zusätzliche Alternative zum Auto und Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr“. Als „Elektrokleinstfahrzeuge“ gelten neben den in der MabHV genannten Fahrzeuge alle selbstbalancierenden Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz. Da diese über einen elektrischen Antrieb verfügen, gelten sie als Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG). Die Fahrzeuge müssen eine Lenk- oder Haltestange, ferner eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h haben und dürfen nicht mehr als 55 kg wiegen. Die E-Scooter müssen bremsen können und eine Beleuchtungs- und Klingelanlage haben. Es besteht zwar keine Helm-, jedoch eine Versicherungspflicht in Form einer aufklebbaren Versicherungsplakette.

Bundesrat erlaubt E-Scooter ­– aber mit Einschränkungen

Am 17. Mai 2019 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf (BR-Drs. 158/19) zugestimmt – allerdings mit einigen Auflagen:

  • Anders als in der Regierungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf die Straße. Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Fahrerlaubnis für Scooter soll dann durch die Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.
  • Für alle E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren; dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung. Der Verordnungsentwurf sah noch eine Mindestaltergrenze von 12 Jahren vor. Forderungen, elektrische Tretroller erst ab einem Mindestalter von 15 Jahren zu erlauben, fanden in der Länderkammer keine Mehrheit.
  • In einer begleitenden Entschließung hat sich der Bundesrat auch dafür ausgesprochen, dass E-Scooter Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung befahren dürfen, sofern dies auch für Fahrräder erlaubt ist. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu ändern.
  • Überlegungen der Bundesregierung, eine Ausnahmeverordnung für sog. Hoverboards und sonstige Fahrzeuge ohne Lenk- und Haltestangen zu erlassen, hat der Bundesrat zurückgewiesen, weil dies mit einem Mindestniveau an Verkehrssicherheit nicht vereinbar wäre.

Ausblick

Schon im bisherigen Verordnungsverfahren war die Zulassung von E-Scootern heftig umstritten. Die einen lehnen sie mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger, insbesondere Kinder und Senioren strikt ab; die anderen begrüßen sie als willkommenen Beitrag zur Verbesserung urbaner Mobilität. Ein friedliches Miteinander von Automobilen, Fahrrädern und E-Scootern erfordert deshalb wechselseitige Rücksichtnahme und ein geordnetes räumliches Miteinander. Da es mit der Zulassung von E-Scootern insbesondere auf Radwegen zu unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Bewegungsmustern kommen wird, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung von der Bundesregierung zu Recht, bei Überarbeitung der StVO die Anforderungen für Planung , Bau und Finanzierung von Radwegenetzen bedarfsgerecht anzupassen.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:

E-Scooter-Boom in Deutschland? ElektrokleinstfahrzeugeVO verabschiedet

Weitere Informationen:

BR-DRS. 158/19 vom 17.5.2019

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