Vereine und das Transparenzregister?

Neue Meldepflichten für Vereine?

In der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der „Vierten Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union“ wurde mit dem neuen Transparenzregister ein neues „halb-öffentliches“ Register geschaffen. Dieses soll als neues, zentral geführ­tes elektronisches Register ab Oktober  2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirt­schaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Ge­staltungen geben.

Wie müssen die zahllosen Vereine mit dem neuen Transparenzregister umgehen?

Das Transparenzregister hat den Zweck die hinter bestimmten juristische Verschachtelungen oder Treuhandmodellen stehenden sog. „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu erfassen.


Der Begriff „wirtschaftlicher Berechtigter“ ist in § 3 GwG n.F. definiert. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG n.F. zählen bei juristischen Personen mit Ausnahmen von Stiftungen sowie börsennotierten Aktiengesellschaften und sonstigen Gesellschaften diejenigen natürlichen Personen zu den wirtschaftlich Berechtigten, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Kontrolle ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG n.F. insbesondere dann gegeben, wenn eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die jeweilige Oragnisation ausüben kann. Wenn sich keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt, gelten aufgrund der gesetzlichen Fiktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft als fiktive wirtschaftliche Berechtigte, die sich jedoch bereits aus dem Handelsregister oder anderen öffentlichen Registern ergeben werden.

Mitteilungspflichtig sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG n.F. zunächst ohne Einschrän­kung alle juristischen Personen des Privatrechts und damit grundsätzlich auch Vereine.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht bestehen dann bzw. die Mitteilungspflicht gilt ohne weiteres Zutun als erfüllt, wenn sich die vorstehenden Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG n.F. näher bezeichneten Dokumenten und Registereintragungen ergeben, die öffentlich abrufbar sind.

Es ist ausreichend, dass sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter aus der Zusammenschau mehrerer Register herleiten lässt (Krais, CCZ 2017, S. 98 (S. 101)). Das Transparenzregister will also nur dann eine eigene Mitteilungspflicht entstehen lassen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht schon aus anderen öffentlichen Registern hervorgeht.

Was heißt das jetzt für Vereine?

Bei Vereinen gibt es keine kapitalmäßige Beteiligung der Mitglieder. Die rechtsfähigen Vereine im Sinne des § 21 BGB, als diejenigen Vereine, die in das Vereinsregister eingetragen sind, verfolgen noch nicht einmal wirtschaftliche Zwecke. Zudem sind Vereine auf eine größere Vielzahl von Mitgliedern ausgelegt, so dass auch eine Kontrolle des Vereins durch einzelne Mitglieder, sieht man einmal von Sonderrechten im Sinne von § 35 BGB ab, in der Praxis nicht vorkommt.

Damit ist also für den wirtschaftlich Berechtigten Im Sinne von § 3 GwG nicht auf das einzelne Mitglied abzustellen, das zwar Stimmrechte in der Mitgliederversammlung hat, über diese jedoch alleine keine Kontrolle im Sinne der vorstehenden Bestimmung ausübt. Damit würde regelmäßig aufgrund der gesetzlichen Fiktion von § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG der gesetzliche Vertreter des Vereins, also der Vorstand, als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter angesehen.

Deshalb geht auch die Gesetzesbegründung der Novelle des Geldwäschegesetzes davon aus, dass bei Vereinen in der Regel sich die wirtschaftlich Berechtigten über das Vereinsregister herleiten lassen. Dies sind nämlich die dort eingetragenen Vorstände nach § 26 BGB, also die gesetzlichen Vertreter.

Anders wird man dies aber beurteilen müssen, wenn der Verein gar nicht in einem öffentlichen Register registriert ist, wie etwa der nicht rechtsfähige Verein im Sinne von § 54 BGB. In solchen Fällen greifen die Meldepflichten des GwG ein.

Ein Kommentar zu “Vereine und das Transparenzregister?

  1. Wir sind ordnungsgemäß im Vereinsregister als Sportverein registriert, demnach brauchen wir uns nicht im Transparenzregister anzumelden (Zugriff zu unseren Daten ja gegeben). Jetzt will das Transparenzregister
    Gebühren und kennt unsere ordnungsgemäße Anschrift nicht (Rechnung wurde über einen anderen Verein
    mitgeteilt). Kann hier auch eine Befreiung der Gebühren unserseits beantragt werden, weil die Rechnungslegung 2018 und Folgejahre betrifft ?
    MfG Kurt Salzer
    kurtsalzer@gmx.de

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