Verkauf eines Teils einer Praxis oder Verkauf einer Teilpraxis?

Bei Gewerbetreibenden steht oft die Frage im Raum, ob ein Teilbetrieb vorliegt. Ich habe das Problem in meinem Blog-Beitrag „Teilbetrieb oder kein Teilbetrieb“ schon vor einiger Zeit erörtert. Bei Freiberuflern stellt sich die Frage zwar weniger häufig, doch auch hier sind entsprechende Fälle denkbar. Das FG München hat sich in einem äußerst interessanten Fall mit der Tarifermäßigung für den Verkauf eines Praxisteils einer Ärztin befasst (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16, Rev. VIII R 36/18).

In dem zugrundeliegenden (hier etwas vereinfachten) Sachverhalt ging es um eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, die zugleich als so genannte Prüfärztin für Medikamentenstudien tätig war. Sie veräußerte die Praxis für Allgemeinmedizin, war jedoch weiterhin selbstständig als Prüfärztin tätig. Finanzamt und FG versagten ihr die Tarifermäßigung für den Veräußerungsgewinn. Unter anderem sei eine organisatorische Selbstständigkeit der beiden Einheiten nicht zu erkennen gewesen. So seien z.B. für die beiden Tätigkeitsbereiche keine getrennten Gewinnermittlungen erstellt worden.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des BFH eine getrennte Gewinnermittlung dann nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs (Teilpraxis), wenn andere Umstände, wie die räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals, die organisatorische Selbständigkeit hinreichend deutlich werden lassen. Daran fehlte es jedoch im Streitfall.

Hinweise:

  • In ähnlichen Fällen sollten Betroffene das Urteil unbedingt studieren, da es aufzeigt, wo die Fallen lauern, das heißt im Umkehrschluss, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die organisatorische Selbstständigkeit zu erreichen.
  • Bemerkenswert ist, dass das FG die Revision nicht zugelassen hatte, diese nun aber über den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht worden ist. In ähnlichen Fällen kann also ggf. ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden.

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