Verluste durch niedrigere Steuersätze – Nur verständlich wenn man die Eigenarten der Rechnungslegung kennt

Die „große“ Steuerreform in den Vereinigten Staaten hat nicht nur lokale Auswirkungen. Ein Aspekt ist sicher das Anheizen des Steuerwettbewerbs. Das könnte unter anderem auch eine disziplinierende Wirkung auf populistische und auf den eigenen Machterhalt oder die Machterlangung zentrierte Politikerinnen und Politiker gerade in Europa haben. Die aktuellen Diskussionen in Deutschland deuten aber wohl darauf hin, dass politische Kreise vielfach eher in ihrer eigenen kleinen Blase gefangen sind und die Realitäten, Zusammenhänge und ökonomischen Mechanismen ausblenden oder vielleicht teils auch einfach nicht verstehen. In anderen Mitgliedstaaten der EU sieht es auch nicht überall rosig aus. Es ist wohl weiterhin Schlimmes für die Zukunft der europäischen Nationalstaaten, aber auch der ungemein wichtigen Idee eines gemeinsamen Europas zu befürchten.

Ich will mich in meinem heutigen Blog aber nicht mit volkswirtschaftlichen und politischen Fragen herumschlagen, sondern auf eine konkrete Frage der Rechnungslegung abstellen, die quer durch die Gazetten Beachtung findet. In der Folge der Herabsetzung der US-amerikanischen Steuersätze melden zahlreiche Unternehmen in den USA, aber auch außerhalb der USA Belastungen des Gewinns oder gar Verluste. In einigen Fällen werden auch positive Erfolgswirkungen verzeichnet. Wie kann es sein, dass Unternehmen durch eine Herabsetzung von Steuersätzen Belastungen des Erfolgs hinnehmen müssen. Das erscheint zunächst kontra-intuitiv. Geht es den Unternehmen wirklich schlechter und ist die Belastung des aktuellen Erfolgs 2017 ein Indikator für künftig geringere Gewinne?

Um den Zusammenhang zu verstehen, müssen die Grundzüge der Bilanzierung latenter Steuern skizziert werden. Das soll hier am Beispiel der steuerlichen Verlustvorträge erfolgen, weil dieses Thema in der aktuellen Berichterstattung hervorgehoben wird. Dabei werden Detailunterschiede zwischen den handelsrechtlichen Regelungen und denen der IFRS vernachlässigt, weil sie für das Grundproblem nicht relevant sind. Den Lesern des NWB-Experten-Blogs erzähle ich kein Geheimnis, wenn ich darauf hinweise, dass steuerliche Verlustvorträge einen ökonomischen Vorteil darstellen. Durch Verrechnung der Verlustvorträge mit künftigen steuerlichen Gewinnen gelingt es, diese Gewinne ohne Steuerbelastung zu vereinnahmen.

Man kann sich den Vorteil auch dadurch erklären, dass man zwei Unternehmen mit identischen Gewinnerwartungen vor Steuern von jährlich 100 € vergleicht. Ein Unternehmen verfügt über einen steuerlichen Verlustvortrag, ein anderes nicht. Für welches Unternehmen würde ein Käufer mehr bezahlen, vorausgesetzt die steuerlichen Verlustvorträge gehen durch den Erwerb nicht verloren? Selbstverständlich zahlt man für das Unternehmen mit einem steuerlichen Verlustvortrag mehr, weil nach Steuern mehr vom Gewinn übrig bleibt. In den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und atypischen Personenhandelsgesellschaften und Konzernabschlüssen sowie in nach den IFRS aufgestellten Abschlüssen (im Folgenden kurz „Handelsbilanz“) ist für den Steuerentlastungseffekt durch steuerliche Verlustvorträge ein Aktivposten als „aktive latente Steuer“ zu bilden.

Die aktive latente Steuer bemisst sich nach den insbesondere durch steuerliche Gewinnerwartungen nutzbaren Verlustvorträgen multipliziert mit dem Steuersatz, der in den Nutzungszeitpunkten des Verlustvortrags gelten wird. Dieser Steuersatz bestimmt den Entlastungseffekt. Solange keine geänderten Steuersätze bekannt sind, gilt der aktuelle Steuersatz als der künftig geltende Steuersatz. Die Einbuchung der aktiven latenten Steuer in der Handelsbilanz erfolgt gegen den Steueraufwand. Da es sich wegen der Entlastungswirkung um einen negativen Steueraufwand handelt, kann man auch von einem Steuerertrag sprechen. In den Jahren der Nutzung der Verlustvorträge wird der Vorteil „verbraucht“ und die aktive latente Steuer gegen den Steueraufwand ergebnismindernd aufgelöst.

Hat man sich diesen Mechanismus erschlossen, ist die Folge einer Herabsetzung der Steuersätze leicht nachzuvollziehen. Da die aktive latente Steuer sich aus dem Produkt von steuerlichem Verlustvortrag und Steuersatz errechnet, führt eine Herabsetzung des Steuersatzes zu einer Verminderung der in Vorjahren handelsbilanziell eingebuchten aktiven latenten Steuer. Die aktive latente Steuer muss in der Handelsbilanz entsprechend ergebnismindernd aufgelöst werden. Das ist folgerichtig, weil der Entlastungseffekt durch die steuerlichen Verlustvorträge aufgrund der wegen gesunkener Steuersätze verringerten Steuerbelastung vermindert wird. Unternehmen mit Sitz außerhalb der USA sind davon betroffen, sofern die Sachverhalte, für die aktive latente Steuer gebildet wurden, dem US-amerikanischen Steuerrecht unterliegen oder es sich um den Konzernabschluss handelt, in den US-amerikanische Tochterunternehmen einbezogen wurden.

Haben die betroffenen Unternehmen hierdurch insgesamt weniger handelsbilanzielle Gewinne? Nein! Es handelt sich nur um eine andere Verteilung des Erfolgs über die Zeit („Periodisierung“). Wird die aktive latente Steuer wegen der Herabsetzung des Steuersatzes heute teilweise ergebnismindernd aufgelöst, ist in der späteren Periode der tatsächlichen Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge nur der geringere Restbetrag aktiver latenter Steuern ergebnismindernd aufzulösen. Die heutige Ergebnisminderung durch die steuersenkungsinduzierte Teilauflösung aktiver latenter Steuern führt also künftig zu höheren handelsbilanziellen Erfolgen.

Bei Unternehmen, die für potenzielle Steuerbelastungen passive latente Steuern bilden mussten, ergibt sich aus der Herabsetzung der Steuersätze ein umgekehrter Effekt.

Ich hoffe, dass der Sachverhalt insoweit geklärt ist. Sollte Bedarf angemeldet werden, kann ich für einen Folgeblog gerne noch ein Zahlenbeispiel konstruieren.

 

 

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