Vollständige Anschrift (Teil 3): Keine Vorsteuer bei realen Briefkastenfirmen aber bei einem nicht existenten Unternehmer?

Damit eine Rechnung ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, muss sie sämtliche formale Bestandteile des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Dazu gehört auch die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers. Soweit ist alles klar. Streitbefangen ist, was denn eine vollständige Anschrift ist. 

Der BFH möchte entgegen früherer Aussagen lediglich eine Adresse akzeptieren unter der der Unternehmer auch seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Wird unter der angegebenen Adresse hingegen keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern ist dort nur der Briefkasten, soll aus den Ausgangsrechnungen kein Vorsteuerabzug erlaubt sein. Dies soll auch dann gelten, wenn ein Betrugsfall nicht vorliegt und wenn der Unternehmer insbesondere über diesen Briefkasten klar und eindeutig zu identifizieren und zu erreichen ist.

Auf der anderen Seite hat der Europäische Gerichtshof (Rs. C-277/14, PPUH Stehcamp) klargestellt, dass auch der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines nicht existenten Unternehmers möglich ist. Selbstverständlich gilt dies nur, wenn der Rechnungsempfänger seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat und daher von der Nichtexistenz des vermeintlichen Unternehmers ihm gegenüberüber nichts wusste und von den Betrügereien auch nichts hätte wissen müssen. Dies nennt man einfach: Vertrauensschutz. Ganz klar die Entscheidung ist auch richtig so.

Aber im Gesamtkontext zu unseren hier vorliegenden Briefkastenfirmen muss gefragt werden: Kann es wirklich sein, dass der Vorsteuerabzug verwehrt wird, nur weil unter der genannten Adresse nicht die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, darüber hinaus der Fall aber steuerlich koscher ist? Kann es sein, dass eine Adresse, über die der Unternehmer identifizierbar und erreichbar ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen soll? Ich denke nicht!

Weitere Infos:

EuGH  v. 22.10.2015 – C-277/14

 

 

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