Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

Kann der Unternehmer für eine Bewirtung keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg vorlegen, können die Bewirtungskosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ist jedoch (nur) eine einkommensteuerliche Regelung.

Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen, also exakt der fehlende Bewirtungsbeleg, führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistung nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von einkommensteuerlichen Formvorschriften stellt eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen dar. So das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9.4.2019 (Az: 5 K 5119/18).

Obwohl das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg v. 09.04.2019 – 5 K 5119/18

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter
Ritzkat, Bewirtungskosten, infoCenter
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