Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken – auch der BFH entscheidet

Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht.

Nun hat der BFH mit Urteil vom 5.12.2018 (XI R 44/14) ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16; BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 44/14).

Der Fall: Der Kläger hatte für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin (A-GmbH) im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es – wie auch in zahlreichen anderen Fällen – nicht. Die Verantwortlichen der A-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die von der A-GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer meldete der Kläger an und führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH insolvent.

Das Finanzamt ließ den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das FG gab der Klage statt. Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils „Kollroß“ (C-660/16) wies der BFH die Revision des Finanzamts nun als unbegründet zurück. Dem Kläger steht als Unternehmer der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Kläger bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. Schließlich hat der Kläger den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die A-GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hat. Die Vorsteuerberichtigung ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn ein Erwerber nach einer Berichtigung von der Steuerbehörde die Erstattung der auf eine derartige Berichtigung entfallenden Steuer beanspruchen könnte.

Entsprechende Entscheidungen ergingen in den Parallelverfahren XI R 8/14 und XI R 10/16. Zur Einkommensteuer hatte der BFH hinsichtlich des die A-GmbH betreffenden Anlagebetrugs mit Blockheizkraftwerken im sog. Verwaltungsvertragsmodell bereits mit Urteil vom 7.12.2018 entschieden, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein kann (BFH-Urteil vom 7.2.2018, X R 10/16).

Hinweise: Die Geschädigten hätten ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Anzahlung und auch der geleisteten Umsatzsteuer zwar theoretisch zunächst gegen die Betrüger gelten machen müssen. Aufgrund des „Gesamtkomplexes des Betruges“ war jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Weg von Erfolg gekrönt sein würde. Daher sei es nach Ansicht des EuGH rechtens und ermessensgerecht, wenn der Vorsteueranspruch auf die geleisteten Anzahlungen nicht zunächst von den Geschädigten berichtigt, anschließend eingeklagt und später wiederum gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden muss.

Ein weiterer Punkt ist seinerzeit vom EuGH nur am Rande abgehandelt worden; er ist aber sowohl für die Umsatzsteuer als auch mittelbar für die Einkommensteuer von Bedeutung: Selbstverständlich setzt ein Vorsteuerabzug voraus, dass der – geplante – Leistungsbezug für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird. In den beiden Ausgangsverfahren beim EuGH war dies unstreitig. Aus den damaligen Vorlageentscheidungen geht nämlich hervor, dass die Erwerber für die fraglichen Gegenstände Pachtverträge abgeschossen hatten und auch erste Pachtzahlungen erhielten. Somit wurden diese der Vorsteuer unterliegenden Gegenstände durchaus in einem gewissen Maß für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet. In ähnlichen Fällen sollte aber ein entsprechender Nachweis erbracht oder aber die Einnahmeerzielungsabsicht zumindest glaubhaft gemacht werden.

Einkommensteuerlich hat der BFH mit dem genannten Urteil vom 7.2.2018 zu einem Fall von vergeblichen Investitionen in betrügerische Modelle im Zusammenhang mit Blockheizkraftwerken wie folgt entschieden: „Spiegelt ein Geschäftspartner dem Steuerpflichtigen vor, er könne durch den Erwerb eines – tatsächlich nicht existierenden – Blockheizkraftwerks elektrischen Strom erzeugen und im eigenen Namen sowie für eigene Rechnung, wenn auch durch Einschaltung eines Geschäftsbesorgers, vermarkten, sind die dem Steuerpflichtigen zur Durchführung dieser Investition entstandenen Aufwendungen auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gerichtet und daher als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.“

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