Wann deckt die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Vorstands einer Standesorganisation auch den Verdienstausfall ab?

Das Thüringer FG hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Umfang der Steuerfreistellung von Aufwandsentschädigungen in den Leitungsorganen der verkammerten Berufe befasst.

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn diese nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Streitig war im Urteilsfall, inwieweit die Aufwandsentschädigung unmittelbar oder mittelbar dem Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. Zeitverlusts des ehrenamtlichen Vorstands im Rahmen seiner Hauptbetätigung diente.

Zur Erleichterung der Prüfung und Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sind in den LStR pauschalierte Beträge enthalten, bei denen die Finanzämter ohne weiteren Nachweis von einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bleibt es dem Empfänger einer Aufwandsentschädigung aber unabhängig davon unbenommen, einen gegenüber der steuerfreien Pauschale höheren anzuerkennenden Aufwand nachzuweisen, wenn er der Auffassung ist, dass die nur teilweise Steuerfreistellung nach Maßgabe der typisierten Sätze nicht ausreichend ist, um seinen tatsächlichen Aufwand aus der ehrenamtlichen Tätigkeit zu decken.

Im Urteilsfall begehrte der Kläger die vollständige Steuerfreiheit der seitens der Standesorganisation gewährten Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ersetzte den Aufwand, der diesem durch betriebliche Fixkosten seiner Freiberuflerpraxis ohne deren Nutzungsmöglichkeit an den Tagen entstehe, an denen der Kläger für die Standesorganisation unterwegs sei.

Diese hohen Fixkosten der Praxis des Klägers genügten dem Thüringer FG nicht zum Nachweis eines die Pauschalen übersteigenden höheren Aufwands, der steuerfrei zu stellen sei. Die Berechnung und Erstattung der „Sowieso-Kosten“ trage Elemente in sich, die nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis einem teilweisen (direkten) Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts sehr nahe kommen, für den die gesetzliche Regelung eine Steuerfreiheit aber ausdrücklich ausschließt.

Voraussetzung des Nachweises höherer steuerfrei zu stellender Aufwendungen sei die unmittelbar ausschließliche oder ganz überwiegende Veranlassung durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen für die Standesorganisation. Dieser alleinige Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit kann für die Fixkosten der Praxis nicht angenommen werden.

Die abschließende Weichenstellung für das Merkmal des Ausgleichs eines Verdienstausfalls bleibt dem BFH im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. VIII R 5/18 vorbehalten.

Weitere Informationen:

Thüringer FG, Urteil vom 13.09.2017, Az. 3 K 170/17, Rev. VIII R 5/18

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