Wann fließen Aufwandspauschalen ab?

Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten.

Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen.

Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben.

Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den Umzug ab. Erfolgt der Umzug jahresübergreifend, wird also in Veranlagungszeitraum 01 begonnen und in Veranlagungszeitraum 02 beendet, ist fraglich, ob die Pauschale steuermindernd in 01 oder in 02 anzusetzen ist.

Interessant ist dies bei Progressionsgefälle zwischen den beiden möglichen Veranlagungszeiträumen und im Falle weiterer persönlicher Umstände, wie z. B. dem Hinzutreten oder Wegfall der Zusammenveranlagung, welche sich auf den persönlichen Steuersatz auswirken.

Welches Jahr ist nun maßgebend?

Für eine Berücksichtigung der Umzugskostenpauschale im Jahr der Beendigung des Umzugs ist die Formulierung im jeweiligen BMF-Schreiben anzuführen, welches die Höhe der Pauschale für sonstige Umzugsauslagen zu bestimmten Stichtagen festsetzt und dabei auf die Beendigung des Umzugs bezugnimmt.

Zudem steht auch erst im Jahr der Beendigung des Umzugs endgültig fest, ob die tatsächlich angefallenen Kosten nicht die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen übersteigen und dementsprechend vorrangig abzuziehen sind.

Es finden sich jedoch auch Argumente, die für eine Berücksichtigung im Erstjahr sprechen. Werden die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten erklärt, sind diese gem. § 11 Abs. 2 EStG im Jahr des Abflusses anzusetzen. Fließt nun der überwiegende Teil der tatsächlichen Umzugskosten bereits im Jahr 01 ab, wird jedoch die Umzugskostenpauschale geltend gemacht, da diese höher ist als die tatsächlichen Kosten, spricht dann nicht Vieles dafür, die Umzugskostenpauschale auch bereits im Jahr 01 einzubeziehen und nicht erst im Jahr der Beendigung des Umzugs?

Kürzlich hat sich das Thüringer FG am Rande einer Entscheidung vom 27. Januar 2016, Az. 3 K 693/15, mit dem Thema auseinandergesetzt:

Die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale scheiterte im Streitfall daran, dass eine solche frühestens in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig ist, in dem ein beruflich veranlasster Umzug endgültig abgeschlossen war.

Dem Urteil lag der Sonderfall eines Umzugs „in mehreren Etappen“ zugrunde. Die Aussagekraft der Entscheidung ist daher begrenzt.

Fazit: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Berücksichtigung der Umzugskostenpauschale ist jedoch weder im Jahr des Beginns, noch im Jahr der Beendigung des Umzugs von vornherein ausgeschlossen.

Weitere Informationen:

Thüringer FG v. 27.01.2016 – 3 K 693/15

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 + 8 =