Wenn der Rechtsschutzversicherer nicht mitziehen will

Wer in seinem Leben noch keinen Streit mit einem Versicherer erlebt hat, dürfte in aller Regel unterversichert sein. Oder man hat einen herausragenden Versicherungsvertreter auf Kurzwahl. Alle anderen geraten irgendwann in Meinungsverschiedenheiten. Schützenhilfe im Kampf gegen die Großunternehmen leistet dann womöglich der Versicherungsombudsmann.

Kürzlich wurde ich in folgendem Fall konsultiert: ein Mittelständler kam nach einem Beraterwechsel nicht dazu, seine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Einige Vertröstungen nahm das Finanzamt noch hin. Trotz steter Abgabe von Voranmeldungen trudelte dann aber doch alsbald ein Zwangsgeld ein. Den Rechtsschutz dagegen baut man in aller Regel schematisch auf: Einspruch und Aussetzungsantrag einerseits, Nachholung der versäumten Handlung vor Vollzug andererseits. So lag auch dieser Fall.

Allerdings schmetterte das Finanzamt den Aussetzungsantrag überaus geschwind ab. Weil der Steuerpflichtige noch etwas mehr Zeit benötigte, ging der Antrag sodann zum Finanzgericht. Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer sollte eigentlich ein Selbstläufer werden. Doch wie schon mein Ausbilder im Zivilrecht zu sagen pflegte: „Gute Idee, nur klappen muss sie!“. Natürlich stellte sich der Rechtsschutzversicherer quer. Sein Argument: im Fall gehe es um eine alte Umsatzsteuerveranlagung. Diese läge vor Versicherungsbeginn und sei nicht vom Deckungsschutz erfasst. Dass es in Wahrheit um einen nahezu druckfrischen Zwangsgeldbescheid ging, konnte man dem Sachbearbeiter nicht beibringen.

Der Versicherungsombudsmann

Damit war es Zeit, sich einen Wingman zu suchen. Und genau der Richtige für diesen Job war der Versicherungsombudsmann. In dessen Webauftritt heißt es:

Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Seine Aufgabe besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten beizulegen. Der Versicherungsombudsmann arbeitet für Verbraucher kostenfrei, überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten und erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.

Grundsätzlich schlichtet der Ombudsmann nur auf Antrag von Verbrauchern. Allerdings ist Unternehmern das Beschwerdeverfahren nicht völlig verbaut. Auf einen Versuch konnte man es im vorliegenden Fall ankommen lassen. Und tatsächlich – kurz nach Einschaltung des Schlichters ein Faxeingang vom Versicherer: Deckungszusage. Da hatte sich das Zwangsgeld durch die Abgabe der Steuererklärung zwar schon erledigt. Aber es bleibt durchaus die Hoffnung, dass der Fall auch einen gewissen Prozess des Nachdenkens in der Zukunft ausgelöst hat. Vermutlich ist das aber eher utopisch.

Und der Zwangsgeldbescheid?

Eine andere Baustelle ist derweil noch der Zwangsgeldbescheid. Denn die Abhilferegelung im § 335 AO hat eine Kehrseite. Zwar wird man das Zwangsgeld wirtschaftlich einfach los, indem man versäumte Handlung rechtzeitig nachholt, bevor die Finanzverwaltung das Zwangsgeld eingetrieben hat. Allerdings bleibt der Bescheid in der Welt und kann nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden. Das wiederum kann zu einigen Nachteilen führen (Stichwort: Wiederholungsgefahr). Da im konkreten Fall die Finanzbehörde auf jegliche Ermessenserwägungen bei der Zwangsgeldfestsetzung verzichtet hat, sollte die Klage hier aber eigentlich ein Selbstläufer werden.

Eigentlich…

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