Wie werden Zusammenfassende Meldungen für den Mandanten abgerechnet?

Man sollte meinen, dass eine so grundlegende Frage des Gebührenrechts eindeutig beantwortet ist. Mitnichten. Der Blick in die Kommentarlandschaft und die tatsächliche Abrechnungspraxis zeigen ein wahres Potpourri an Handhabungen.

Der maßgebliche § 24 Abs. 1 Nr. 7 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestimmt für den Grundfall eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 3,5/10 im Mittel. Für die isolierte Anfertigung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist der Fall damit schon geklärt. Unübersichtlich wird es dann allerdings für die Fälle, in denen auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung angefertigt wird.

Das dürfte in der Praxis weit häufiger vorkommen, als die isolierte Anfertigung der ZM. Wörtlich heißt es hierzu im Gesetz, dass die Gebühr entsteht für „die Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen“. Vielfach wird dies so ausgelegt, dass die „UStVA-Gebühr“ die „ZM-Gebühr“ umfasst. So sieht es etwa der Blog-Kollege Berners in seinem StBVV-Kommentar, ebenso wie die Steuerberaterkammer Brandenburg in ihrer Online-Gebührenübersicht.

Ich halte das nicht für überzeugend. Das natürliche Sprachverständnis von sowie ist und außerdem. Der Gesetzgeber – der witzigerweise mit dem Hinweis auf die ZM-Abrechnung etwas „klarstellen“ wollte – kann nur eine zusätzliche Gebühr gemeint haben. Besonders veranschaulicht wird das durch die benachbarte StBVV-Vorschrift, die nicht von sowie ergänzender Meldungen, sondern von einschließlich ergänzender Meldungen spricht.

Das vorausgeschickt, stellt sich noch eine zweite Frage. Bejaht man die Zusatzgebühr, ist zu klären, ob diese von der Buchführungsgebühr konsumiert wird. Für die USt-Voranmeldung will es der Gesetzgeber so. In § 33 Abs. 6 StBVV heißt es: „Mit der [Buchführungs-]Gebühr sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.“ Auch diese Formulierung hinterlässt keinen Eindruck einer gesetzgeberischen Glanzleistung. Allein nach dem Wortlaut wird die ZM-Gebühr nicht erfasst, jedenfalls wenn man nicht vordergründig auf den Paragraphenverweis abstellt. In systematischer Hinsicht ist die ZM-Gebühr schon eher inkludiert, vor allem im Wege eines Erstrechtschlusses.

Aus meiner Sicht ist die Wortlautauffassung hier vorzugswürdig. Dafür spricht vor allem auch das Argument von der Rechtsfolgenseite her. Der Aufwand für die USt-Voranmeldung ist gleichbleibend und lässt sich in die (mittels Vorschuss abgerechneter) Buchführungsgebühr gut einpreisen. Anders ist das bei der ZM, da hier keine Nullmeldung erforderlich ist. Für viele Mandanten werden nur daher nur gelegentlich oder einmalig ZM anzufertigen sein. Insofern wäre es wenig zweckmäßig, dafür vereinzelt die Buchführungsabrechnung anzupassen.

Etwas überambitioniert ist indes der Ansatz, die ZM gesondert abzurechnen und zusätzlich noch in die Buchführung einzupreisen. Dagegen spricht der wenigstens insoweit klare Gesetzeswortlaut; zumal sich der Aufwand dank computergestützter Bearbeitung ja doch eher in Grenzen hält. Als Ergebnis bleibt: Die ZM kann neben USt-Voranmeldung und Buchführung abgerechnet werden. Eine parallele Erhöhung der Buchführungsgebühr unterbleibt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

54 − = 45