Zeitwertkonten: Ein Überblick

Nach Meinung der Finanzverwaltung führt bereits die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ der Körperschaft bestellt sind zum Zufluss von Arbeitslohn. So die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 17.6.2009.

Mit Blick auf den Fremd-Geschäftsführer ist diese Auffassung jedoch definitiv bereits überholt. Insoweit sind Gutschriften auf einen Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wie der BFH mit Urteil vom 22.2.2018 (Az: VI R 17/16) festgestellt hat.

Ebenso hat das FG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 14.11.2017 (Az: 9 K 9235/15) im Fall eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers kein Zufluss von Arbeitslohn erkannt. Konkret heißt es in der Entscheidung: Auf einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung beruhende Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führen noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat, sondern nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich erst in der späteren Freistellungsphase sowie nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der GmbH über die angelegten Beträge verfügen kann.

Anders sieht es lediglich beim beherrschenden bzw. alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Diesbezüglich hat aktuell das FG Münster mit Urteil vom 5.9.2018 (Az: 7 K 3531/16 L) entschieden, dass die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

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