Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines Dienstwagens

Schon in 2012 hat der BFH (Az: VIII R 42/09) klargestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Diese Entscheidung hatte erst letztlich das FG München mit Urteil vom 11.6.2018 (Az: 7 K 634/17) bekräftigt. Dennoch ist ein weiteres vergleichbares Fahrzeug in der privaten Sphäre nicht alleine ausschlaggebend, wie aktuell die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.3.2019 (Az: 9 K 125/18) zeigt.

Danach gilt: Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung.

Es zeigt sich daher auch hier, dass der Gesamtsachverhalt stimmen muss, damit der Verweis auf das Privatfahrzeug funktioniert.

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