Zum Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer des Erblassers

Solange die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entrichtet wurde, kann gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Erfreulicherweise gilt dies auch für die Kirchensteuer des Erblassers. 

Mit Urteil vom 21.07.2016 (Az: X R 43/13) hat der BFH klargestellt, dass Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar sind. Ganz konkret stellen die Richter darauf ab, dass der Erbe die Kirchensteuer des Erblassers auch tatsächlich gezahlt hat, also insoweit wirtschaftlich belastet war. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist angesichts der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Kirchensteuerzahlung nicht angemessen und kommt deshalb nicht in Betracht. Der Grund: Als Erbe tritt man in die steuerschuldrechtliche Position des Erblassers ein und wird selbst Steuerschuldner hinsichtlich der vom Erblasser hinterlassenen Steuerrückstände. Daraus folgt auch, dass man für die Steuerschulden des Erblassers nicht nur mit dem Nachlass, sondern tatsächlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Vor diesem Hintergrund wird es klar, dass dann auch der Sonderausgabenabzug zuzulassen ist.

Auch wenn die Entscheidung hier positiv ausgefallen ist, ist der Rechtsgrundsatz hinter dem Urteil natürlich keine Einbahnstraße. Ausdrücklich führt der BFH daher ebenso aus: Im Gegenzug wären auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen und würden dessen Sonderausgabenabzug schmälern.

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