Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen – BMF erweitert AdV auf Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012

Kurz vor Weihnachten öffnet auch die Finanzverwaltung ihr großes Herz: Das BMF hat jetzt die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 erweitert (BMF, Schreiben v. 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Eine gute Nachricht so kurze vor Ende des Jahres 2018!

Über den Hintergrund hatte ich an dieser Stelle schon mehrfach berichtet: Der IX. Senat des BFH hat im April 2018 (BFH 25.4.2018 – IX B 21/18) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs.1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt (§§ 233a AO; 69 Abs. 3 S.1; Abs. 2 S.2 FGO). Danach begegnet die Zinshöhe (§ 233a; 238 Abs.1 S.1 AO) durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dies gilt nicht nur für Nachzahlungs-, sondern auch für Stundungs-, Hinterziehungs- oder Erstattungszinsen. Kurz darauf veröffentlichte das BMF ein Schreiben (BMF-Schreiben v. 14.6.2018 –  IV A 3 – S 0465/18/10005-01). In diesem Schreiben ordnete das BMF für alle Finanzämter an, für sämtliche Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn Steuerpflichtige dies beantragen.

Dann der nächste Paukenschlag: Im September 2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen (BFH v. 3.9.2018 – VIII B 15/18). Die Aussetzung der Vollziehung müsse sich auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom April 2018 auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG sei (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Deshalb sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch Ende 2017 (BFH v. 9.11.2017 – III R 10/16) die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte.

Jetzt macht auch das BMF im Dezember 2018 „Nägel mit Köpfen“, denn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte:

  • Die BFH-Beschlüsse v. 25.4.2018 und v. 3.9.2018 sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Dies gilt aber nicht „automatisch“, sondern nur „auf Antrag“ des steuerpflichtigen Zinsschuldners!
  • Und: Unerheblich ist, bei welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 ist nach Ansicht des BMF nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 S. 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung (BVerfG v. 3.9.2009 – 1 BvR 2539/07sowie 1 BvR 1098/08) sei „ungewiss“, ob das BVerfG in den anhängigen Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun wirklich als verfassungswidrig einstufen werde.

Für die Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 bleibt das BMF aber weiterhin unerbittlich:  Aussetzung der Vollziehung ist dort nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein „besonderes berechtigtes Interesse“ des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches „berechtigtes Interesse“ des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den öffentlichen Belangen des Fiskus – insbesondere seinem Interesse an einer geordneten Haushaltsführung – abzuwägen. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist nach Ansicht des BMF für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 nach wie vor der Vorrang einzuräumen: Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sei als eher „gering“ einzustufen und der Eingriff hat keine „dauerhaften nachteiligen Wirkungen“ (BFH v. 1.4.2010 – II B 168/09). Darüber kann man trefflich streiten!

Fazit:

Immerhin erklärt das BMF – entgegen sonst verbreiteter Praxis in Nichtanwendungserlassen – das letzte BFH-Urteil vom September 2018 auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für allgemein anwendbar. Das lässt vermuten, dass auch die Finanzverwaltung eine Anpassung der Finanzamtszinsen „nach unten“ erwartet, entweder durch Befehl des Bundesverfassungsgerichts oder aber eigenes Handeln des Gesetzgebers.

Das neue BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens v. 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Steuerpflichtige sollten sich darauf ab sofort in allen offenen Steuerfällen berufen, sofern eine Zinslast anfällt.

Quelle:

BMF, Schreiben v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01
(www.bundesfinanzministerium.de)

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge im NWB Experten-Blog:

Weitere Informationen:

 

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