Autor: Hans-Günther Gilgan

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  • Steuern
30. Januar 2017

Wenn sich die Steuerberaterkammer meldet und um Auskunft oder Stellungnahme bittet, wird das nicht selten als lästig empfunden. Denn es handelt sich i.d.R. um Sachverhalte aus der Vergangenheit, deren Aufbereitung in Schriftform mehr oder weniger zeitaufwendig ist und den Steuerberater von der Erledigung der Tagesroutine abhält. Trotzdem sollte niemand die Folgen unterschätzen, die sich an eine Missachtung der Steuerberaterkammer knüpfen. Nicht nur, dass sich ein Schweigen auf ein Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG als Berufspflichtverletzung darstellt, vielmehr kann die Auskunft nach Androhung mit einem Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden, § 80a StBerG. Sowohl Steuerberaterkammer als…

27. Januar 2017

Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt. Formfehler führen regelmäßig zum Teil- oder Vollverlust von an sich berechtigten Honorarforderungen. Die Beachtung der Formvorschriften wird derzeit dadurch erschwert, dass sie nicht einheitlich geregelt sind. Ich liste mal auf: Für die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV gilt die Schriftform.

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30. Januar 2017

Wenn sich die Steuerberaterkammer meldet und um Auskunft oder Stellungnahme bittet, wird das nicht selten als lästig empfunden. Denn es handelt sich i.d.R. um Sachverhalte aus der Vergangenheit, deren Aufbereitung in Schriftform mehr oder weniger zeitaufwendig ist und den Steuerberater von der Erledigung der Tagesroutine abhält. Trotzdem sollte niemand die Folgen unterschätzen, die sich an eine Missachtung der Steuerberaterkammer knüpfen. Nicht nur, dass sich ein Schweigen auf ein Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG als Berufspflichtverletzung darstellt, vielmehr kann die Auskunft nach Androhung mit einem Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden, § 80a StBerG. Sowohl Steuerberaterkammer als…

27. Januar 2017

Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt. Formfehler führen regelmäßig zum Teil- oder Vollverlust von an sich berechtigten Honorarforderungen. Die Beachtung der Formvorschriften wird derzeit dadurch erschwert, dass sie nicht einheitlich geregelt sind. Ich liste mal auf: Für die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV gilt die Schriftform.

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