Verspätete Pauschalversteuerung wirkt nicht für die Sozialversicherung

Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt, wobei es von dem Grundsatz zugegebenermaßen einige Ausnahmen gibt.

Um eine solche Ausnahme hat uns das BSG soeben „bereichert“: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R).

Der Sachverhalt:

Ein Unternehmen feierte am 5. September 2015 sein Firmenjubiläum. Dazu lud es seine Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 Euro pro Arbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und dementsprechend keine Lohnsteuer darauf gezahlt hatte, holte er die Pauschalversteuerung nach. Der geldwerte Vorteil, der 110 Euro je Arbeitnehmer überstieg, wurde mit 25 Prozent pauschalversteuert. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31. März 2016 zahlte der Arbeitgeber die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Betriebsfeier nach. Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig.

Die Begründung:

Ich erlaube mir, aus der Pressemitteilung des BSG zu zitieren: Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Denkanstoß:

Die Vorinstanzen hatten die Sache noch anders beurteilt: Das Sozialgericht hatte die angefochtenen Bescheide aufgehoben, das Landessozialgericht hatte die Berufung des Rentenversicherungsträgers (der Beklagten) zurückgewiesen. Es hatte ausgeführt, dass das Beitragsrecht in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausgelegt werden müsse. Die Beklagte müsse die Entscheidung des Finanzamts, die pauschale Versteuerung zuzulassen, gegen sich gelten lassen. Nachdem der Betrag pauschal besteuert worden sei, dürfe er nicht mehr dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten zugerechnet und verbeitragt werden. Die Pauschalbesteuerung müsse nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres wegen der bis dahin auszustellenden Lohnsteuerbescheinigung nachgeholt werden (SG Oldenburg, Urteil vom 29.01.2020, S 8 BA 383/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.3.2022, L 12 BA 3/20).

Doch leider – wie zuletzt sehr häufig – nimmt das BSG eine restriktive Haltung ein und sorgt für einen weiteren Stolperstein bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Urteilsfall wurden immerhin Sozialbeiträge in Höhe von rund 60.000 Euro nachgefordert, und zwar für eine Veranstaltung, an der 162 Arbeitnehmer teilgenommen hatten.

Weitere Informationen
NWB Online-Nachricht: Sozialversicherungsrecht | Beitragspflicht von Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier (BSG)

Update: EU-Parlament beschließt EU-Lieferketten-Richtlinie – Worauf müssen sich Unternehmen jetzt einrichten?

Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 abschließend der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Auf welche neuen Verpflichtungen müssen sich die Unternehmen jetzt einrichten?

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG; BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Seitdem wurde an Kompromisslösungen gearbeitet, um die CSDDD noch vor der Europawahl im Juni 2024 zu verabschieden. Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt – gegen die Gegenstimme Deutschlands.

EU-Parlament billigt EU-Lieferketten-Richtlinie in abgespeckter Form

Nach dem mehrheitlich gefundenen Kompromiss vom März 2024 hat jetzt am 24.4.2024 das EU-Parlament der „abgespeckten“ EU-Richtlinie CSDDD zugestimmt. Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche – das geht über das deutsche LKSG deutlich hinaus.

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Stoppt das BVerfG das geänderte Klimaschutzgesetz an?

Mit einer einstweiligen Anordnung des BVerfG will ein CDU-Bundestagsabgeordneter die Verabschiedung des geänderten Klimaschutzgesetzes am Freitag (26.4.2024) im Bundestag stoppen. Wie ist der Vorgang zu bewerten?

Hintergrund

Rückblick: Eigentlich hätte das von der Bundesregierung vorgelegte Gebäudeenergiegesetz (BT-Drs.20/6875) am 7.7.2023 mit der Regierungsmehrheit im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden sollen. Aber am 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die 2./3. Lesung der von der Bundesregierung beabsichtigten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes -GEG-  (“Heizungsgesetz“) nicht vor der Sommerpause am 7.7.2023 erfolgen darf: Keine Gesetzesbeschlüsse mit der Brechstange ohne ausreichende Prüfungs- und Überlegungszeit für die Abgeordneten im Bundestag, lautete die klare Karlsruher Botschaft.

Begründung: Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der vom BVerfG vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege unter den besonderen Umständen des Einzelfalls  das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert Erst nach der parlamentarischen Sommerpause, am 8.9.2023, wurde dann mit Regierungsmehrheit das umstrittene sog. Heizungsgesetz abschließend beschlossen.

Nach dem aktuellen Klimaschutzgesetz muss Deutschland seinen Treibhausgas-Ausstoß bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 senken. Bis 20240 sollen die Treibhausgase um 88 Prozent sinken, bis 2045 soll vollständige Treibhausgasneutralität erreicht sein. Jetzt soll das Gesetz angepasst werden.

Worum geht es diesmal?

Am 26.4.2026 steht kurzfristig die Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (BT-Drs. 20/8290) auf der Tagesordnung des Bundestages, wenn die Fraktionen diesem Aufsetzungsantrag noch zustimmen. Hiergegen wendet sich derselbe CDU-Bundestagsabgeordnete, der bereits die kurzfristige Abstimmung über das GEG im Juli 2023 mit Hilfe des BVerfG kurzfristig verhindert hat. Weiterlesen

Der Aufstieg der Textform. Auswirkungen eines „Bürokratieabbaus“ auf die Dunkle Bedrohung der Schriftform des § 550 BGB

Das Problem aus tiefer Vergangenheit stammt, Unrecht verhindern sollte § 550 BGB, Unrecht geschaffen wurde aber damit. Weitere Schutzzwecke gefunden der BGH hat, Verwirrung gestiftet er damit. Verschiedene Vorstellungen es gibt, zu lösen die Frage, tapfere Ritter aus der Literatur gekämpft haben mit Laserstiften lange.

Soll abgeschafft werden § 550 BGB oder versucht werden eine Reform? Oh, verworren und unklar der Pfad zur hellen Seite der Macht ist…

Die dunkle Bedrohung

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er gem. § 550 BGB für unbestimmte Zeit. Ein langfristig abgeschlossener Vertrag wird bei einem Verstoß gegen die Schriftform also kündbar. Der BGH hat sämtlichen kautelarjuristischen Rettungsversuchen eine klare Absage erteilt, die über Schriftformheilungsklauseln die Bindung der Parteien an die eigentlich vereinbarte Laufzeit des Vertrages wiederherstellen wollten. In der Praxis führt es oft dazu, dass entweder Vermieter (oft Erwerber) unliebsame Mieter loswerden oder Mieter aus unliebsamen Mietverträgen aussteigen können.

Das Erwachen der Macht

Der Ruf nach einer Reform bzw. einer Lösung besteht schon länger. Fahrt aufgenommen hatte die Diskussion nach zwei Aufsätzen in 2018 und 2019, dann gab es eine Bundesratsinitiative (1), die versandete aber. Am 30.08.2023 hatte das BMJ ein „Eckpunktepapier für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“(2) veröffentlicht: Dort heißt es auf Seite 5 im ersten Punkt: Weiterlesen

Aufwendungen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren sind Werbungskosten

Kosten eines Rechtsstreits sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Auch Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig.

Prozess- und Anwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang zum beruflichen bzw. betrieblichen Bereich stellen hingegen abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Manchmal bewegen sich Aufwendungen aber im Spannungsfeld zwischen den einzelnen Bereichen.

So musste der BFH nun entscheiden, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Sein Beschluss lautet: Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 10.1.2024, VI R 16/21). Weiterlesen

Bürokratieentlastung Nr. 4: Weitere Entlastungen basierend auf dem RegE

Bereits am 13.03.2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, mit dem u.a. Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden sollen. Im Vergleich zum Referentenentwurf (ich habe hierzu berichtet: BEG 4: Abbau des Schriftformerfordernisses als richtiger Schritt) sind weitere Entlastungen aufgenommen worden.

Hierdurch ist das Volumen für Entlastungen nochmals deutlich gestiegen: Es beläuft sich nunmehr laut Gesetzesentwurf auf rund 944 Mio. € pro Jahr.

Kernaspekte des BEG IV:

Bisherige Kernpunkte des Gesetzgebungsverfahrens sind sowohl die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre als auch ein deutlicher Wegfall der Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform in zahlreichen Fällen. Beide Aspekte können als positiv bewertet werden. Neu im Vergleich zum RefE wurden nun weitere Aspekte aufgenommen: Weiterlesen

Elterngeld: Neue Einkommensgrenzen ab 1.4.2024 beachten!

Beim Bezug von Elterngeld gelten seit 1.4.2024 neue Einkommensgrenzen. Ab 1.4.2025 gelten nochmals strengere Grenzwerte. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen, das Eltern oder Elternteilen zusteht, die nach der Geburt ihres Kindes zuhause bleiben und gar nicht oder nur teilweise wieder in das Berufsleben zurückkehren. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das der Bund zuletzt während der Corona-Krise geändert hatte. Die Einkommensersatzleistung gibt es in drei Varianten: Als Basis-Elterngeld, als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus-Basis-Elterngeld.

Welche Regeln sind in 2024 zu beachten? Weiterlesen

Update: OLG Bamberg bejaht Auskunftsanspruch im Corona-Impfschaden-Haftungsprozess

In einem Haftungsprozess wegen eines mutmaßlichen Impfschadens vor dem OLG Bamberg muss der Arzneimittelhersteller jetzt umfassend Daten offenlegen und Auskunft erteilen. Das kann Signalwirkung für eine Vielzahl gleichgelagerter Prozesse haben.

Hintergrund

Ich hatte im August 2023 im Blog über einen Haftungsprozess vor dem OLG Bamberg wegen eines mutmaßlichen Corona-Impfschadens berichtet (Corona-Impfschaden: Müssen Impfstoffhersteller haften?). Dort ging es vor allem um die Verletzung von Aufklärungspflichten im „Beipackzettel“ für einen Corona-Impfstoff, der in der Anfangsphase der Corona-Pandemie zugelassen worden war.

OLG Bamberg erlässt richtungsweisendes Teilurteil

Im Prozess um einen mutmaßlichen Corona-Impfschaden muss nach einem Teilurteil des OLG Bamberg (8.4.2024 – 4 U 15/23) der Impfstoffhersteller Astrazeneca jetzt umfassend Auskunft über Nebenwirkungen seines Impfstoffs „Vaxzevria“ erteilen. Das Unternehmen muss Daten zu allen bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffes zur Verfügung stellen sowie zu Erkenntnissen, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffes von Bedeutung sein können, soweit sie das Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom betreffen. Die Auskunft muss für den Zeitraum der Zulassung des Impfstoffs am 27.12.2020 bis 19.2.2024 erteilt werden.

Bedeutung der Entscheidung

Das Ergebnis der erfolgreichen Auskunftsklage könnte für weitere Verfahren von großer Relevanz sein, in denen es ebenfalls um Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach mutmaßlichem Corona-Impfschäden geht. Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung: Fahrzeitersparnis von einer Stunde pro Strecke reicht nicht aus

Um die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen zu können, muss der Zweitwohnsitz aus einem beruflichen Anlass heraus begründet worden sein. Dabei wird auch geprüft, ob durch den Zweitwohnsitz eine nennenswerte Fahrzeitersparnis erzielt wird. Ohne eine solche Einsparung wird der Werbungskostenabzug versagt.

Das FG Münster hat diesbezüglich entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Km auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Weiterlesen

Update: Gesetz zur Anpassung der Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften in Kraft

Am 16.4.2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verkündet worden (BGBl 2024 I Nr. 120). Damit treten die Anpassungen der Schwellenwerte bei den Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften im Handels- und Genossenschaftsrecht am 17.4.2024 in Kraft.

Hintergrund

Die RL (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.12.2023 in Kraft getreten. Auch im deutschen HGB sollen die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden.

Unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung hatte das BMJ am 22.12.2023 eine Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Leitscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) vorgeschlagen – ich habe Anfang Januar 2024 hierüber im Blog berichtet.

Was ist Kern des Gesetzes?

Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Abs. 4 S. 2 HGB), stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12. 2024 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12. 2023 oder zum 31. 12.2023 und zum 31.12.2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Absatz 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7.500.000 Euro, Umsatzerlöse 15.000.000 Euro, fünfzig Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat (BT-Drs.20/10428, S.12).

Die neuen Schwellenwerte sind verbindlich für alle nach dem 31.12.2023 beginnenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen. Das neue Recht sieht in Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2775 für Unternehmen die Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung der neuen Schwellenwerte bereits auf das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr vor. Den Unternehmen wird somit das Wahlrecht eingeräumt, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur vorgezogenen Berücksichtigung der angepassten Schwellenwerte ist damit nicht verbunden.

Was befremdet?

Die gute Nachricht lautet: Die Schwellenwerte der Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften sind mit Wirkung ab 17.4.2024 angepasst. Weiterlesen