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7. Juli 2026

Angesichts der stagnierenden Konjunktur will die Bundesregierung mit ihrem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ mit etlichen Maßnahmen den Arbeitsmarkt flexibler gestalten, auch mit der Möglichkeit zu längeren befristeten Arbeitsverträgen. Was bedeutet das und wie ist das zu bewerten? Hintergrund: Derzeitige Befristungsmöglichkeiten beim Arbeitsvertrag Bei einem zeit­lich be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag en­det das Ar­beits­verhält­nis nicht durch Kündi­gung, son­dern „au­to­ma­tisch“ durch Ab­lauf der Zeit, für die es ein­ge­gan­gen wur­de. Die­se Form der Be­fris­tung nennt man „Zeit­be­fris­tung“, weil der Ver­trag mit ei­nem be­stimm­ten Da­tum bzw. Zeit­punkt en­det. Man spricht auch von ei­nem „ka­len­dermäßig be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag“. Eine Befristung darf aktuell nur bei Neueinstellungen erfolgen, die Befristung längstens...

7. Juli 2026

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims. Auch die Übertragung von Immobilien im Zuge von Trennungen und Scheidungsvereinbarungen kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen (vgl. z.B. (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 11/21). Nun hat das Niedersächsische FG entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn auch dann zu versteuern ist, wenn ein Ehegatte eine Immobilie im Rahmen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs, das heißt in Anrechnung auf den zukünftigen Zugewinnausgleich, erhält und die Immobilie innerhalb von zehn...

6. Juli 2026

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum 1. Januar 2025 neu geregelt. Das BMF hat dazu mit Schreiben vom 24.10.2025 (BStBl 2025 I S. 1841) umfassend Stellung genommen und eine Übergangsregelung bis Ende 2027 für den Schwimmunterricht erlassen. Nun hat die Finanzverwaltung – namentlich das Sächsische Staatsministerium der Finanzen – zur Steuerbefreiung von Tanzunterricht Stellung genommen und für bestimmte Kurse ebenfalls eine Übergangsregelung erlassen. Der Erlass ist auf Bund-Länder-Ebene abgesprochen worden (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom 16.2.2026, 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB ZAAAK-17515). Danach gilt unter anderem: Leistungen der Tanzschulen sind grundsätzlich...

6. Juli 2026

Viele Leser von Geschäftsberichten kennen die BaFin. Die Behörde sorgt regelmäßig für Schlagzeilen, wenn sie Bilanzierungsfehler feststellt oder Unternehmen einer Bilanzkontrolle unterzieht. Deutlich weniger bekannt ist dagegen eine andere Institution: die Abschlussprüferaufsichtsstelle, kurz APAS. Dabei taucht ihr Name immer häufiger in den Medien auf. Aktuell berichtet die Presse über ein Vorermittlungsverfahren der APAS gegen Deloitte im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses der DekaBank. Im Mittelpunkt steht dabei nicht nur die Bilanzierung eines aktivierten Steueranspruchs, sondern auch die Frage, ob der Abschlussprüfer seine Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Der Fall wirft eine spannende Frage auf: Warum rückt die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer zunehmend...

3. Juli 2026

Warum sich der Blick in den Bestätigungsvermerk wieder einmal gelohnt hätte Die BaFin hat angekündigt, den Konzernabschluss 2024 der pferdewetten.de AG zu prüfen. Im Mittelpunkt stehen unter anderem die Bilanzierung aktiver latenter Steuern sowie die Werthaltigkeit von Anzahlungen. Wer diese Meldung liest, könnte den Eindruck gewinnen, dass die Finanzaufsicht hier erstmals auf mögliche Problemfelder aufmerksam geworden ist. Tatsächlich gab es jedoch bereits Wochen zuvor deutliche Hinweise – und zwar dort, wo viele Leser eines Geschäftsberichts viel zu selten hinschauen: im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Kein Streit über Bilanzierung – sondern fehlende Prüfungsnachweise Besonders interessant ist, dass der Abschlussprüfer kein uneingeschränktes Testat...

3. Juli 2026

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung. Das FG München hat in diesem...

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