Aktuelle Trends in der KI-Szene – Das neue ChatGPT-4o in der Anwendung

Seminarhinweis

OpenAI hat kürzlich ChatGPT-4o vorgestellt. Dieses Update ermöglicht Gratis-Nutzern Zugang zu bedeutende Funktionen, die zuvor zahlenden Kunden vorbehalten waren. Diese Funktionen stehen jedoch nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Gratis-Nutzer können nur eine stark begrenzte Anzahl von Anfragen mit ChatGPT-4o abgeben bis das täglichen Limit erreicht ist. Für die zahlenden Kunden ändert sich durch die Einführung von ChatGPT-4o wenig, da diese Version dieselben Funktionen wie das klassische ChatGPT-4 Modell bietet.

Verbesserte Funktionalitäten von 4o im Vergleich zu 3.5

Die Einführung von ChatGPT-4o bringt eine Reihe von signifikanten Verbesserungen gegenüber der vorherigen Version 3.5.

Erweiterte Token-Grenzen

Im Gegensatz zu ChatGPT-3, das auf 16.000 Tokens limitiert ist, erlaubt die neue Version ChatGPT-4o die Bearbeitung von Anfragen bis zu 128.000 Tokens. Diese Erweiterung ermöglicht es Nutzern, deutlich umfangreichere und komplexere Anfragen zu stellen, was insbesondere bei detaillierten Anforderungen eine tiefere und vollständigere Antwortqualität ermöglicht.

Internetrecherche

Allgemein basiert ChatGPT auf einem Informationsstand, der bis zu einem gewissen Zeitpunkt reicht. Informationen über Ereignisse oder Entwicklungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, fehlen grundsätzlich dem KI-ChatBot als Wissenbasis. ChatGPT-4o hingegen kann aktuelle Informationen über das Internet recherchieren. Dies ist besonders wertvoll bei Anfragen zu kürzlich stattgefundenen Ereignissen. Um eine Internetrecherche zu aktivieren, kann der Nutzer explizit formulieren: „Bitte führe eine Internetrecherche durch.“ Die Ergebnisse werden mit blau hinterlegten Anführungszeichen hervorgehoben, um die verwendeten Quellen aus Internet kenntlich zu machen.

Datendatei-Uploads

ChatGPT-4o ermöglicht es Nutzern, Dateien hochzuladen, um den Chatbot mit zusätzlichen Daten zu versorgen. Unterstützt werden beispielweise:

  • PDF-Dateien
  • MS-Office-Dateien (DOCX, PPTX, XLSX)
  • Bilddateien (JPG, PNG)

Berechnungen und Datenanalysen

Bei dem Versuch, komplexere Berechnungen durchzuführen oder umfangreiche Datenmengen zu analysieren, können bei ChatGPT-3 Fehler bei der Ermittlung von Antworten auftreten.

Dagegen verfügt ChatGPT-4o über Funktionen für Berechnungen und die Analyse von Daten. Dies erlaubt ChatGPT-4, Berechnungen mit einer Zuverlässigkeit durchzuführen, die mit Tools wie MS Excel vergleichbar ist. Nutzer können Daten direkt im Dialogfeld eingeben oder eine MS Excel-Tabelle hochladen, um Berechnungen durchzuführen.

Bildgenerierung und -analyse

Mit der Integration der DALL·E Technologie bietet ChatGPT-4o die Möglichkeit, Bilder auf Anfrage zu erstellen und zu analysieren. Nutzer können spezifische Prompts eingeben, um maßgeschneiderte Bilder zu generieren, oder bestehende Bilder hochladen und analysieren lassen.

Entwicklung personalisierter GPT-Modelle

Nutzer von ChatGPT-4o haben die Möglichkeit, eigene GPT-Modelle zu erstellen, die auf spezifische Anforderungen und Prozesse zugeschnitten sind. Beispielsweise kann ein Modell so konfiguriert werden, dass es stets eine Onlinerecherche auf einer bestimmten Webseite nach einem festgelegten Muster durchführt. Diese selbst erstellten GPT-Modelle können nach Fertigstellung mit anderen Nutzern geteilt werden. Ein Beispiel hierfür ist das DATEV Hilfe Modell, das spezifische Anfragen zum DATEV-Hilfecenter bearbeitet, indem es auf der DATEV-Webseite nach Antworten sucht und diese dem Nutzer zusammenfasst. Das GPT-Modell DATEV-Hilfe ist unter dem folgenden Link erreichbar: https://chat.openai.com/g/g-zt7YjFqZT-datev-hilfe

Einschränkungen von ChatGPT-4o

Zu beachten ist, dass bei ChatGPT-4o im Unterschied zum kostenpflichtigen ChatGPT-4 sehr viel schneller das Limit an Anfragen erreicht werden kann. Nach Erreichen des Limits müssen die Nutzer eine Wartezeit überbrücken, bevor sie wieder Zugang zu ChatGPT-4o erhalten. In dieser Zeit wird automatisch auf das „schwächere“ ChatGPT-3.5-Modell umgestellt.

Fazit

Mit ChatGPT-4o bringt OpenAI die praktischen Funktionen von ChatGPT-4 in eine kostenlose Form, wenn auch mit quantitativen Einschränkungen bezüglich der Anzahl der Anfragen. Diese Neuerung ermöglicht es einer breiteren Nutzerbasis von Funktionen wie Internetrecherchen oder dem Upload von Dateien zu profitieren. Der Unterschied zum Premium Abo ist somit, dass dabei ein ununterbrochener Zugriff zu diesen Funktionen besteht.


 

 

 

 

 

Der Autor dieses Beitrags Jan Dobinsky ist Trainer & Berater im TaxTech-Bereich sowie Experte für den Einsatz von ChatGPT & Co. in der Steuerberatung. Durch sein Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie einschlägiger Berufserfahrung bei PwC, WTS und Taxdoo verfügt er über ein breites Spektrum an Fachwissen zur Automatisierung von steuerrechtlichen Prozessen.

Mit seinem Beitrag „ChatGPT, MS Copilot & Co gewinnbringend einsetzen“ ist einer der Referierenden beim diesjährigen NWB Steuerberater-Forum.

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Der „Verfassungs-Schneider“ aus Lüneburg ist tot

Ein Nachruf von Dr. Michael Balke, Rechtsanwalt, Finanzrichter a.D., Dortmund

Hans-Peter Schneider, Steuerberater aus Lüneburg, ist am 14.4.2021 im Alter von 73 Jahren gestorben. Der „Verfassungs-Schneider“, wie er respektvoll von Vielen in der deutschen Steuerrechtswelt genannt wird, hat eine Botschaft hinterlassen: „Wenn ihr an mich denkt, seid nicht traurig, sondern habt den Mut, von mir zu erzählen und auch zu lachen. Lasst mir einen Platz zwischen euch, so wie ich ihn im Leben hatte.“ Typisch HPS aus L. Auf der einen Seite der hartnäckige Verfechter steuer- und verfassungsrechtlicher Ansprüche für seine Mandanten. Andererseits der liebenswürdige, auch lebenslustige Mensch, Kamerad, Freund, der seine Ehefrau Brigitte, die immer zu ihm hielt, liebte. Auch den freundlichen, mitunter freundschaftlichen Gedankenaustausch mit vielen Weggefährten pflegte er. Zu seinen Hobbys zählte eine eigene, regelmäßige Radiosendung mit und über Oldies. Viele haben einen wichtigen steuerrechtlichen Leuchtturm sowie einen guten Freund verloren. Ich bin tieftraurig über diesen Verlust.

Steuerberater Hans-Peter Schneider hat sich um das deutsche Steuerrecht aus der Praxis heraus verdient gemacht. So hat er mit zahlreichen erfolgreichen gerichtlichen Grundsatzverfahren (etwa zur Erhöhung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags, an der ein Jung-Richter namens Balke beteiligt war) mit seinem „Schneider-Team“ und seinem kongenialen Partner Rechtsanwalt Gerhard Geckle das Steuerrecht in Deutschland nachhaltig beeinflusst. Selbst mit seinen weniger erfolgreichen Verfahren (etwa gegen das exorbitant hohe Steuerprivileg der Bundestagsabgeordneten als mein Kläger-Vertreter vor dem Bundesfinanzhof) hat er bundesweit Rechtsbewusstsein geschaffen. Hans-Peter Schneider ist auch als Fachautor zu Grundsatzproblemen des Steuerrechts in verschiedenen Medien in Erscheinung getreten.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof hatte immer wieder öffentlich darauf hingewiesen, dass zwar das Verfassungsgericht ein Staatsorgan „mit gefesselten Händen“ sei, aber jeder Rechtsuchende diese Fesseln durch seinen Antrag lösen könne. Damit knüpfte Paul Kirchhof an die wegweisende Steuergerechtigkeitsschrift von Klaus Tipke an, in der er im Jahr 1981 verlautbarte, dass – so wörtlich – „letztlich nur die Richter die Gerechtigkeitsfunktion des Steuerrechts sichern können“. Hans-Peter Schneider hat diese Erkenntnisse der Steuerrechtswissenschaft wie kaum ein anderer Praktiker in seiner rechtswissenschaftlich orientierten steuerlichen Durchsetzungsberatung aufgenommen. Er sagte einmal in einem Interview: „Es müsste auf viel breiterer Front gestritten werden, auch stärker getragen von Verbänden und Kammern“. Möge dieser Wunsch unseres „Verfassungs-Schneiders“ nach vermehrtem Verfassungsrechtsstreit in Steuersachen im Sinne des Gemeinwohls nach und nach in Erfüllung gehen.


Dieser Nachruf ist zugleich im markt intern Verlag veröffentlicht worden.

 

NWB Steuerberater-Forum 2019 – „Kanzlei-Menschen 4.0“

Am 26. Und 27.09.2019 fand in Düsseldorf das 8. NWB Steuerberater-Forum statt. Hierzu wurde eine Podcast-Folge aufgezeichnet.

Diese ist in mehrerer Hinsicht etwas ganz Besonderes: Das Podcast-Team durfte dort live aufzeichnen und konnten mit vier Referenten über das Thema sprechen, für das sie brennen.

Die vier Gäste geben uns einen Einblick in ihr Spezialthema und stellen vor, wie sie in ihrer Kanzlei vorgehen und welche Erfahrungen sie sammeln konnten – mit jedem Gast haben wir zwischen 10 und 15 Minuten gesprochen, was die Folge sehr kurzweilig macht. Weiterlesen

Update: E-Mail-Verschlüsselung in der Steuerkanzlei

In seinen Blog-Beiträgen E-Mail-Verschlüsselung in der Steuerkanzlei hat Alexander Potthoff einen ausführlichen Aufsatz in der Zeitschrift NWB angekündigt.

Dieser ist nun unter dem Titel „Nur noch verschlüsselte Versendung von E-Mails an Mandanten?“ erschienen (NWB 39/2018 v. 24.09.2018, S. 2870). Abonnenten können ihn kostenfrei abrufen.

Viele Grüße vom
NWB Experten-Blog Team


E-Mail-Verschlüsselung in der Steuerkanzlei I

Verschlüsselungspflicht? Intensität? Befreiung? Berufs-, Straf- oder Datenschutzrecht? – Was denn nun?!

Teil 1: Verschlüsselungspflicht und deren Intensität

Aus Sicht der Steuerkanzlei (und auch anderer Berufsgeheimnisträger) stellen sich im Zusammenhang mit der Verschlüsselung von E-Mails primär zwei Fragen.

Erstens: Besteht eine grundsätzliche Pflicht zur E-Mail-Verschlüsselung und wenn ja, welche Art der Verschlüsselung bzw. welches Sicherheitsniveau ist erforderlich? (Erster Teil dieser Blogreihe).
Zweitens: Kann eine etwaige Pflicht durch Verzicht (des Mandanten) entfallen? (Diese Frage wird im zweiten Teil dieser Blogreihe, der in Kürze erscheint, behandelt),

Transport vs. End-to-End-Verschlüsselung
Setzt man sich aus praktischer Sicht mit der Verschlüsselung des E-Mail-Verkehrs in der Steuerkanzlei auseinander, ist zwischen Transport- und End-to-End-Verschlüsselung zu unterscheiden. Die Standard-Verschlüsselung beim E-Mail-Verkehr ist die sog. Transportverschlüsselung (SSL /TLS –Verschlüsselung). Hierbei wird der gesamte Transportweg durch das Internet verschlüsselt. Auf den E-Mail-Servern und den Rechnern des Absenders und Empfängers liegen die Nachrichten und deren Inhalt jedoch unverschlüsselt vor. Eine sicherere Form der E-Mail-Verschlüsselung ist die sog. End-to-End-Verschlüsselung (etwa PGP, GPG oder S/MIME). Hierbei werden zusätzlich auch die Inhalte der Nachricht verschlüsselt und sind damit auf den Servern und Rechnern erst nach ihrer Entschlüsselung einsehbar. Hier müssen beide Kommunikationspartner allerdings den gleichen abgestimmten Standard nutzen und grundsätzlich zunächst sog. öffentliche Schlüssel auszutauschen.

Pflicht zur Verschlüsselung des E-Mail-Verkehrs
Bezüglich der ersten Frage einer E-Mail-Verschlüsselung durch Berufsgeheimnisträger, wie Steuerberater, besteht derzeit kein eindeutiges und einheitliches Meinungsbild. Hinzu kommen noch teilweise wenig eindeutige und nicht immer vereinbare Angaben und Hinweise sowohl seitens der Datenschutzbehörden, als auch seitens der Berufskammern. Brisanz gewinnt die Thematik der E-Mail-Verschlüsselung dadurch, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Verstoß gegen technisch und organisatorischen Maßnahmen, wie der E-Mail-Verschlüsselung, nunmehr bußgeldbewehrt ist (vgl.  Art. 83 Abs. 4 lit. a) DSGVO).

In Angaben von Datenschutzbehörden heißt es etwa, dass bei Berufsgeheimnisträgern eine „elektronische Übertragung sensibler personenbezogener Daten per E-Mail ohne Verschlüsselung ausscheide“. Die Versendung von unverschlüsselten E-Mails durch Berufsgeheimnisträger  sei „bedenklich“ und stelle ein „ungeeignetes Kommunikationsmittel“ dar (Datenschutzbeauftragter Hamburg, Stand: Januar 2018). Unsicherheit ergibt sich etwa bezogen darauf, dass der Datenschutzbeauftragte nur davon spricht, dass die unverschlüsselte E-Mail-Versendung „bedenklich und ungeeignet“ (nicht verboten) sei. Auch wird keine eindeutige Antwort darauf gegeben, wie sich die Situation bei sonstigen, nicht „sensiblen personenbezogenen Daten“ darstellen soll und was genau mit „sensiblen personenbezogenen Daten“ gemeint ist.

Nach Hinweisen von Steuerberaterkammern, seien „vertrauliche E-Mail-Nachrichten und -Anlagen nur verschlüsselt zu versenden“(BStBK, DStV, Stand: April 2018, unter: 12.2). Grundsätzlich könnten „(sensible) Nachrichten durch eine Transportverschlüsselung geschützt werden“ (StBK Hessen, Stand April: 2018). Auch insoweit ergibt sich keine abschließende Klarheit. Es bleibt offen, was genau unter “vertraulichen“ und „sensiblen“ E-Mail-Nachrichte, in Abgrenzung zu nicht vertraulichen E-Mail-Nachrichten zu verstehen ist und wo genau die Grenze verläuft.

Intensität und Grad der E-Mail-Verschlüsselung
Nach Äußerungen von Datenschutzbehörden sei bezogen auf den Grad der E-Mail-Verschlüsselung eine „End-to-End-Verschlüsselung [gegenüber einer Transportverschlüsselung nach Maßgabe einer Abwägung] zu bevorzugen“ (Datenschutzbeauftragter Hamburg, Stand: Januar 2018). Unsicherheit ergibt sich im Hinblick darauf, dass durch den Begriff „zu bevorzugen“ keine Pflicht beschrieben wird. Allerdings findet eine gewisse Klarstellung dahingehend statt, dass bei „Daten mit hohem oder sehr hohem Schutzbedarf“ eine „End-to-End-Verschlüsselung erforderlich“ sei (Datenschutzbeauftragter NRW, Stand: August 2018)

Steuerberaterkammern geben an, dass „grundsätzlich“(sensible) Nachrichten durch eine Transportverschlüsselung geschützt werden können“. Die Inhalte einer E-Mail bzw. eines E-Mail-Anhangs könnten „mindestens durch ein Passwort, besser aber noch durch End-to-End- Verschlüsselung“ geschützt werden (Steuerberaterkammer Hessen, Stand: April 2018, s.o.). Auch hieraus lässt sich nicht eindeutig entnehmen, für welche Art von Daten konkret eine E-Mail-Verschlüsselung, in welcher Form verpflichtend sein soll.

Bei der Beantwortung der Frage der E-Mail-Verschlüsselung und deren Intensität in der Steuerkanzlei sind sowohl das Berufs- (bzw. Straf-) als auch das (neue) Datenschutzrecht heranzuziehen – soweit man insoweit von deren parallelen sich ergänzenden Anwendbarkeit ausgeht (bzw. jedenfalls vorsichtshalber ausgehen sollte). Anders als häufig in der öffentlichen Diskussion wahrnehmbar, gilt es sauber zu differenzieren. Rechtssicherheit kann nur bestehen soweit die Fragen für sämtliche Rechtsbereiche beantwortet werden.

In der Zeitschrift NWB werde ich voraussichtlich im letzten September-Heft einen ausführlichen Beitrag zur Thematik veröffentlichen. In diesem versuche ich, basierend auf den derzeit ersichtlichen Stimmen der Datenschutzbehörden und Berufskammern, praktische Orientierung zu bieten. Ausgehend von der Betrachtung des Sicherheitsniveaus einzelner Verschlüsselungsvarianten, gehe ich der Frage nach, inwieweit eine E-Mail-Verschlüsselung von Gesetzes wegen, nach dem juristischen Meinungsstand und der Rechtsprechung vorgeschrieben ist.

Update: BGH-Urteil zum digitalen Nachlass

Im Beitrag „BGH verhandelt zum digitalen Nachlass“ hat unser Autor Matthias Pruns wichtige Aspekte aufgegriffen, was mit digitalen Inhalten passiert, wenn ein Erbfall eintritt.

Zum aktuellen BGH-Urteil (AZ: III ZR 183/17) enthält NWB Erben und Vermögen Nr. 8 nun einen ausführlichen Beitrag von Matthias Pruns: „Das richtige Urteil: Der BGH zum digitalen Nachlass“. 

In NWB 34/2018 ist nun der angekündigte Beitrag von unserem Autor Mark T. Singer erschienen: „Je digitaler die Gesellschaft, desto digitaler ihr Nachlass“ (für Abonnenten kostenfrei).

Viele Grüße vom
NWB Experten-Blog Team